service 233 umsatzsteuer DenPhaMedÄrzte und Umsatzsteuer

Was zu beachten ist

Leistungen eines Arztes sind nur dann steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen. Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete ärztliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten usw.), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o.a.) und wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt).

Fundstellen:

Die gesetzliche Grundlage für die Umsatzsteuerbefreiung ärztlicher Leistungen findet sich in § 4 Nr. 14 UStG.
Europarechtliche Vorgaben, die in das nationale Recht der Mitgliedstaaten der EU umzusetzen waren, ergeben sich aus Art. 132 Abs. 1 der MwStSystR.

Die folgende Übersicht zeigt einen Vergleich von § 4 UStG und MwStSystRL

Die folgende Übersicht zeigt einen Vergleich von § 4 UStG und MwStSystRL


Urteile/Fundstellen:

service 233 umsatzsteuer urteile fundstellen DenPhaMed

Sollten Sie zu dem hier dargestellten Themenkomplex die Fundstellen in den gesetzlichen Grundlagen oder die Aktenzeichen der jeweiligen Grundsatzurteile wissen wollen, bitten wir Sie um eine kurze Mailanfrage.

Krankenhausumsätze

Kriterium für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 4 Nr. 14 Buchst. a und b UStG ist weniger die Art der Leistung als vielmehr der Ort ihrer Erbringung.

  • Während Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung bestehen,
  • ist § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG auf Leistungen anzuwenden, die außerhalb von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und Behandelndem, zum Beispiel in Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort erbracht werden.

Leistungen eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses oder einer anderen Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG sind auch hinsichtlich der ärztlichen Leistung nur dann befreit, wenn die in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Heilbehandlungsleistungen eines selbständigen Arztes, die in einem Krankenhaus erbracht werden (zum Beispiel Belegarzt), sowie die selbständigen ärztlichen Leistungen eines im Krankenhaus angestellten Arztes (zum Beispiel in der eigenen Praxis im Krankenhaus), sind demgegenüber nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei.

Leistungsketten

Ein Arzt kann – wie zum Beispiel ein Laborarzt – auch gegenüber anderen Ärzten steuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringen. Für die Steuerfreiheit kommt es nicht auf die Person des Leistungsempfängers an, da sich die personenbezogene Voraussetzung der Steuerfreiheit auf den Leistenden bezieht, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein muss. Der Steuerfreiheit steht auch nicht entgegen, wenn es sich lediglich um eine beratende Leistung handelt.

Eine ärztliche (Vor-)Leistung ist aber nur dann gem. § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, wenn sie in einem Zusammenhang erbracht wird, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Dies trifft zum Beispiel nicht zu auf anästhesistische Leistungen bei medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen.


Prävention

Steuerfreiheit von Präventionsleistungen liegt nur dann vor, wenn die Tätigkeiten dem Schutz der Gesundheit dienen, d.h. ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Dieser Indikationsbezug einer Leistung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nur dann gegeben, wenn die Leistungen konkret, unmittelbar und vorrangig dem Schutz der Gesundheit dienen.

Eine konkrete therapeutische Zielsetzung liegt dann vor, wenn sich die Maßnahme auf eine konkrete, d.h. im individuellen Fall bei dem Patienten identifizierte beziehungsweise identifizierbare Gesundheitsstörung bezieht. Der unmittelbare Bezug ist dann gegeben, wenn die Heilung dieser konkreten Gesundheitsstörung im Vordergrund steht und unmittelbar Folge der Maßnahme ist und nicht die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands als nur mittelbaren Effekt verfolgt. Für die umsatzsteuerliche Behandlung ist daher die Frage zu beantworten, in welchen Fällen sich eine Maßnahme auf die Vorbeugung einer konkreten Erkrankung bezieht, d.h. Indikationsbezug gegeben ist. Zur Beantwortung dieser Frage sind zum Beispiel in Anlehnung an die Kassenärztliche Bundesvereinigung die verschiedenen Formen der Prävention zu differenzieren.

Primärprävention:

Primärprävention soll der Erhaltung der Gesundheit dienen und die Entstehung von Erkrankungen möglichst verhindern. Dazu gehören beispielsweise die Leistungen der Krankenkassen nach § 20 SGB V.

Sekundärprävention:

Früherkennung soll Erkrankungen in einem möglichst frühen Stadium erkennen. Diese Maßnahmen richten sich i.d.R. an Gesunde, die zu definierten Risikogruppen gehören. Auch bei diesen Maßnahmen ist der konkrete Bezug zu einer Indikation i.d.R. gegeben.

Tertiärprävention:

In Fällen einer bereits eingetretenen Erkrankung sollen tertiärpräventive Maßnahmen deren Fortschreiten oder auch deren Wiederauftreten hinauszögern oder möglichst verhindern. Für diese Maßnahmen liegt i.d.R. unstreitig Indikationsbezug vor.

Bei Primärprävention ist der offensichtliche Bezug zur Gesundheit gegeben, aber in vielen Fällen nicht der geforderte Bezug zu einer konkreten Erkrankung beziehungsweise Indikation. Entsprechend werden Präventionsleistungen i.S.v. § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern, als umsatzsteuerpflichtige Maßnahmen eingestuft.

IGeL-Leistungen

Individuelle Gesundheitsleistungen sind privat zu zahlende Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Es kann sich dabei um Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahmen handeln,

  • service 233 umsatzsteuer igel leistungen DenPhaMeddie zwar der Diagnose oder Linderung/Heilung einer Krankheit dienen, aber bei denen alternative wirtschaftlichere Diagnose- oder Behandlungsverfahren als „Kassenleistung“ zur Verfügung stehen;
  • die für den Patienten zwar wünschenswert sind, aber das Maß des „als ausreichend anerkannten Behandlungsumfangs“ überschreiten oder deren Durchführung die GKV (noch) nicht für erforderlich hält (zum Beispiel Krebsfrüherkennungsuntersuchungen vor Erreichen des maßgeblichen Alters beziehungsweise zusätzlicher Untersuchungswunsch zwischen den GKV-Untersuchungsturnussen);
  • deren diagnostischer/therapeutischer Nutzen beziehungsweise deren Wirtschaftlichkeit (noch) nicht anerkannt ist und für die der Gemeinsame Bundesausschuss daher bislang noch keinen oder einen negativen Beschluss gefasst hat;
  • die nicht die logisch-fachliche Folge festgestellter Symptome darstellen, sondern trotz Fehlens klinischer Auffälligkeiten auf Wunsch des Patienten hin erfolgen (zum Beispiel wiederholte Dopplersonographie in der Schwangerschaft; MRT des Schädels bei Kopfschmerzen trotz unauffälliger sonstiger Diagnosebefunde).

Begünstigungsumfang

Der Begünstigungsumfang von § 4 Nr. 14 UStG ist nicht deckungsgleich mit dem Leistungsumfang der GKV; der Umkehrschluss (keine Kostenübernahme – kein medizinisch-therapeutisches Ziel) ist unzulässig, da sich die Sozialversicherungsträger bei ihren Überlegungen nicht nur von medizinischen Bewertungen, sondern auch von Wirtschaftlichkeitserwägungen leiten lassen. Bei Maßnahmen, die im Grenzbereich zwischen möglicher steuerbegünstigter Heilbehandlung und nichtbegünstigter Steigerung des Allgemeinwohlbefindens anzusiedeln seien, kommt § 4 Nr. 14 UStG nur dann in Betracht, wenn sie „auf Grund ärztlicher Indikation nach ärztlicher Verordnung“ durchgeführt werden.

Teilbereiche der IGeL-Leistungen

Vorsorgeuntersuchungen

Vorsorgeuntersuchungen sind dann umsatzsteuerbefreit, auch wenn sie auf Wunsch des Patienten lediglich zur Beruhigung beziehungsweise zum Ausschluss auch letzter Zweifel durchgeführt werden (zum Beispiel Augeninnendruckmessung zur Glaukom-Früherkennung sowie sonstige nicht kassenfinanzierte Früherkennungsuntersuchungen).

Kostenpflichtige Diagnoseverfahren

Über die Kassenleistung hinausgehende Diagnose- oder Behandlungsverfahren beeinträchtigen die Umsatzsteuerbefreiung grundsätzlich nicht, denn § 4 Nr. 14 UStG ist nicht auf notwendige oder angemessene Behandlungsformen beschränkt. Anderes kann gelten, wenn für die Entscheidung für das aufwendigere Verfahren außermedizinische – zum Beispiel ästhetische – Gesichtspunkte im Vordergrund standen.

Alternativmedizinische Leistungen

Alternativmedizinische Leistungen, deren Untersuchungs- oder Behandlungsmethodik derzeit wissenschaftlich (noch) nicht abschließend erwiesen ist, sind wegen des Grundsatzes der Behandlungsfreiheit umsatzsteuerbefreit, soweit die Behandlung nachweislich – aus Sicht von Heilbehandler und Patienten – mit dem medizinisch-therapeutischen Ziel unternommen wird.

Ernährungsberatung

Ernährungsberatung stellt nur dann eine Heilbehandlung dar, wenn sie auf Grund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme, durch Personen mit entsprechendem beruflichem Befähigungsnachweis (zum Beispiel Dipl.-Oecotrophologen) als therapeutische Ernährungsberatung erfolgt.

Heilfasten

Heilfastenkurse sind umsatzsteuerpflichtig, selbst wenn die GKV die Kosten teilweise erstattet. Auch die teilweise Kostenerstattung durch die GKV begründe keine abweichende Beurteilung.

Augenlaser

Augenlaserbehandlungen stellen in erster Linie eine Behandlungsmethode zur Fehlsichtigkeitskorrektur dar und sind daher umsatzsteuerbefreit.

Rauchentwöhnung

Rauchentwöhnungskurse an sich sind nicht begünstigt, bei ärztlicher Individualverordnung gelten sie jedoch als begünstigte Heilbehandlung.

Zilgrei

Zilgrei-Kurse sind nach aktueller Ansicht der Finanzverwaltung nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG begünstigt.

service 233 umsatzsteuer reisemedizinische beratung DenPhaMedReisemedizinische Untersuchungen und Beratung

Sport- und reisemedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen sind umsatzsteuerbefreit, wenn der Patient sie veranlasst, um abzuklären, ob sich mit dem beabsichtigten Sport oder der Reise angesichts der eigenen körperlichen Konstitution ein gesundheitliches Risiko verbindet.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Sport- oder Reisemediziner aufgesucht wird, um sich eine Tauglichkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen (zum Beispiel für den Tauchsport), die Dritten eine Entscheidungsfindung erlaubt.

Gleiches gilt, wenn die sportmedizinische Untersuchung zur Feststellung eines Trainingsfortschritts oder der leistungssteigernden Optimierung eines Trainingsprogramms dienen soll.


Gutachten, Vorträge, Publikationen

Nach einem EuGH-Urteil greift für eine ärztliche Leistung ohne das Hauptziel des Schutzes einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit die Umsatzsteuerbefreiung nicht.

Dabei ist es unerheblich, dass für die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens Anforderungen an die medizinische Kompetenz gestellt werden und dass die Erstellung des Gutachtens für den Arztberuf typische Tätigkeiten wie die körperliche Untersuchung des Patienten oder die Prüfung seiner Krankheitsgeschichte umfassen kann. Daher ist die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens nur dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.

Steuerpflichtig sind hingegen die schriftstellerische Tätigkeit, auch soweit es sich dabei um Berichte in einer Fachzeitschrift handelt, die Vortragstätigkeit, auch wenn der Vortrag vor Ärzten im Rahmen der Fortbildung gehalten wird, und die Lehrtätigkeit. Die Entgelte aus schriftstellerischer Tätigkeit sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigt, soweit der wesentliche Inhalt der Leistungen in der Einräumung und/oder Übertragung von Urheberrechten besteht.

Steuerpflichtige und nicht-steuerpflichtige Gutachten

Steuerpflichtige Umsätze:

  • Gutachten für rechtliche Verfahren
  • Bestimmte Gutachten für Verfahren der Sozialversicherungen
  • Gutachten für private Zwecke
  • Einige Gutachten im Todesfall

Steuerfreie Umsätze:

  • Andere Gutachten für Verfahren der Sozialversicherungen
  • Bestimmte Gutachten im Todesfall
  • Sonstige ärztliche Leistungen

Die einzelnen Positionen steuerpflichtiger beziehungsweise steuerfreier Gutachten haben wir in einer gesonderten Liste für Sie aufbereitet. Fordern Sie diese Beispiele einfach an

Betriebsärzte

service 233 umsatzsteuer betriebsaerzte DenPhaMedNach BFH-Urteil ist bei betriebsärztlichen Leistungen zu unterscheiden, ob diese Leistungen darin bestehen,

  • die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten und diese Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG)
  • oder ob es sich um Untersuchungen handelt, die darin bestehen, festzustellen, ob die Arbeitnehmer für eine bestimmte Tätigkeit geeignet sind.

Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG erbrachten Leistungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, soweit es sich nicht um Einstellungsuntersuchungen handelt. Die übrigen Untersuchungen sind steuerpflichtig.

Im Falle des Zusammentreffens der Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1–4 ASiG unterliegen die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG erbrachten Leistungen stets einer eigenständigen umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung. Somit sind auch Leistungsbündel, die im Rahmen einer Pauschalvereinbarung erbracht werden und Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 enthalten, aufzuteilen. Ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist aus dem jeweiligen Gesamtbild der Verhältnisse abzuleiten.

Berufskrankheitsanzeige

Beim Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit sind Ärzte nach § 202 SGB VII verpflichtet, diesen Verdacht an die zuständige gesetzliche Unfallversicherung zu melden. Die Meldung erfolgt mit dem Formblatt „Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit“ unter Angabe der persönlichen Daten des Patienten, der Diagnose und der ausgeübten beruflichen Tätigkeit und deren eventueller Ursächlichkeit für das Vorliegen der Krankheit.

Für die Meldung erhält der Arzt eine Gebühr nach Ziffer 141 der UV GOÄ (Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit – § 44 Vertrag Ärzte/UV-Träger).

Sofern die Erstellung einer ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit im Rahmen einer Untersuchungs- und/oder Behandlungsleistung erfolgt, teilt diese Leistung das Schicksal der Hauptleistung. Die Leistung ist daher insgesamt nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn bei der Untersuchungs- und/oder Behandlungsleistung ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.

Danach gelten Berufstauglichkeitsuntersuchungen als steuerpflichtige Umsätze.

Wir haben für Sie Beispielfälle aufbereitet. Diese können Sie gerne anfordern. 

Managementgesellschaften

Managementgesellschaften sind Träger, die nicht selbst Versorger sind, sondern eine Versorgung durch dazu berechtigte Leistungserbringer anbieten. Sie erbringen mit der Übernahme der Versorgung von Patienten und dem „Einkauf“ von Behandlungsleistungen Dritter steuerfreie Leistungen, wenn die beteiligten Leistungserbringer die jeweiligen Heilbehandlungsleistungen unmittelbar mit der Managementgesellschaft abrechnen.

In diesen Fällen ist die Wahrnehmung von Managementaufgaben als unselbständiger Teil der Heilbehandlungsleistung der Managementgesellschaften gegenüber der jeweiligen Krankenkasse anzusehen.

Sofern in einem Vertrag zur integrierten Versorgung nach § 140a SGB V jedoch lediglich Steuerungs-, Koordinierungs- und/oder Managementaufgaben von der Krankenkasse auf die Managementgesellschaft übertragen werden, handelt es sich hierbei um eine Auslagerung von Verwaltungsaufgaben. Diese Leistungen gegenüber der jeweiligen Krankenkasse stellen keine begünstigten Heilbehandlungen dar und sind steuerpflichtig.

Apparategemeinschaft

Steuerbefreit werden sonstige Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder ausschließlich Angehörige der in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG bezeichneten Berufe und/oder Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG sind, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung der Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a oder b UStG verwendet werden und die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert.

service 233 umsatzsteuer apparategemeinschaft DenPhaMedDie Anwendung der Steuerbefreiung setzt allerdings nicht voraus, dass die Leistungen stets allen Mitgliedern gegenüber erbracht werden. Leistungen der Gemeinschaft an Nicht-Mitglieder sind indes von der Befreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn ein Leistungsempfänger, der nicht Mitglied ist, der Gemeinschaft ein Darlehen oder einen Zuschuss gegeben hat.

Die Leistungen von Gemeinschaften nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG bestehen unter anderem in der Zurverfügungstellung von medizinischen Einrichtungen, Apparaten und Geräten. Des Weiteren führen die Gemeinschaften beispielsweise mit eigenem medizinisch-technischem Personal Laboruntersuchungen, Röntgenaufnahmen und andere medizinisch-technische Leistungen für ihre Mitglieder aus. Beschafft und überlässt die Gemeinschaft ihren Mitgliedern Praxisräume, ist dieser Umsatz nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG befreit. Vielmehr handelt es sich hierbei um sonstige Leistungen, die i.d.R. unter die Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG fallen.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass diese nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Sie kann sich deshalb nur auf Leistungen beziehen, die von den Mitgliedern unmittelbar für ihre nach § 4 Nr. 14 Buchst. a oder b UStG steuerfreien Umsätze verwendet werden. Nicht steuerbefreit sind demnach zum Beispiel Buchführung, Rechtsberatung oder die Tätigkeit einer ärztlichen Verrechnungsstelle.

Für die Steuerbefreiung ist es unschädlich, wenn die Gemeinschaft den jeweiligen Anteil der gemeinsamen Kosten des Mitglieds direkt im Namen des Mitglieds mit den Krankenkassen abrechnet. Die Leistungsbeziehung zwischen Gemeinschaft und Mitglied bleibt weiterhin bestehen. Der verkürzte Abrechnungsweg kann als Serviceleistung angesehen werden, die als unselbständige Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt.

Auch Laborleistungen nach § 25 Abs. 3 des Bundesmantelvertrags – Ärzte, wonach die Laborgemeinschaft für den Arzt die auf ihn entfallenden Analysekosten gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abrechnet, erfüllen hinsichtlich der dort geforderten „genauen Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten“ die Voraussetzung des § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG.


Veräußerung der Praxis sowie von Praxisgegenständen

Hilfsumsätze von Unternehmern im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG wie zum Beispiel die Abgabe einer Arztpraxis im Ganzen, der Verkauf von Praxisgegenständen oder eines beruflich genutzten Pkw sind keine Heilbehandlungen im Sinne des § 4 UStG.

Die Veräußerung der Praxis, einer Teilpraxis beziehungsweise von materiellen oder immateriellen Wirtschaftsgütern ist umsatzsteuerpflichtig, es sei denn, es liegt ein Fall der Geschäftsveräußerung im Ganzen vor oder § 4 Nr. 28 UStG greift ein.

Der Veräußerung gleichgestellt sind Tausch und tauschähnliche Vorgänge, zum Beispiel die Einbringung in eine Gemeinschaftspraxis gegen Gesellschaftsanteile oder das Ausscheiden aus einer solchen gegen Abfindung.

Praxisverkauf

Eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen werden, wobei die unternehmerische Tätigkeit des Erwerbers auch erst mit dem Erwerb des Unternehmens oder des gesondert geführten Betriebs beginnen kann.

service 233 umsatzsteuer praxisverkauf DenPhaMedEntscheidend ist, dass die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden, um dem Erwerber die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit zu ermöglichen, und der Erwerber dies auch tatsächlich tut. 

Nach Abschnitt 1.5 Abs. 6 Satz 4 UStAE kann umsatzsteuerlich von der Veräußerung eines gesondert geführten Betriebs ausgegangen werden, soweit einkommensteuerlich eine Teilbetriebsveräußerung vorliegt.

Bei der Veräußerung eines bloßen Gesellschaftsanteils wird aber ein hinreichendes Ganzes erst dann übertragen, wenn der Erwerber in Rechtsverhältnisse eintritt, durch die das Halten der Beteiligung beim Veräußerer als unternehmerisch veranlasst anzusehen war.

Eine Teilbetriebsveräußerung kann vorliegen, wenn eine Praxisfiliale veräußert wird. Nicht erfüllt sind die Merkmale des Teilbetriebs in folgenden Fällen:

  • Kassenarztpraxis und Privatpraxis
  • allgemeinmedizinische Praxis und Praxis für Naturheilkunde
  • allgemeinmedizinische Praxis nach schulmedizinischen Methoden und Anwendung der Psychotherapie sowie der traditionellen chinesischen Medizin
  • Zahnarzt und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg

Lieferung von Gegenständen

Nach § 4 Nr. 28 UStG ist die Lieferung von Gegenständen befreit, die der Unternehmer ausschließlich für Tätigkeiten verwendet, die nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerfrei sind. Diese Voraussetzungen müssen während des gesamten Verwendungszeitraumes vorgelegen haben.

Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG auch in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen der Unternehmer die Gegenstände in geringfügigem Umfang (höchstens 5 %) für Tätigkeiten verwendet hat, die nicht nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG befreit sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Unternehmer für diese Gegenstände darauf verzichtet, einen anteiligen Vorsteuerabzug vorzunehmen.

Nach § 4 Nr. 28 UStG ist auch die Lieferung von Gegenständen befreit, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist. Die Steuerbefreiung kommt hiernach nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Lieferung die Vorsteuer für die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der Nebenkosten und der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht abgezogen werden konnte.

§ 4 Nr. 28 UStG ist weder unmittelbar noch entsprechend auf sonstige Leistungen anwendbar. Im Anschluss an die Entscheidung des EuGH v. 22.10.2009 sieht die Finanzverwaltung die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter wie unter anderem Firmenwert oder Kundenstamm als sonstige Leistungen an, so dass der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 28 UStG ausgeschlossen ist. Mehr

Wertübertragungen an Angehörige

Steuerbare unentgeltliche Wertabgaben an Angehörige fallen nur unter § 4 Nr. 14 UStG, wenn es sich um Vorgänge handelt, die bei Leistungen gegenüber dritten Personen unter die Befreiungsvorschrift fallen würden.

service 233 umsatzsteuer werteuebertragung angehoerige DenPhaMedDa die Entnahmevorgänge und die Verwendung von Praxisgegenständen für außerunternehmerische Zwecke oder für den Bedarf des Personals einer Lieferung beziehungsweise einer sonstigen Leistung gegen Entgelt nur gleichgestellt werden, wenn die Gegenstände zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b Satz 2 und Abs. 9a Nr. 1 UStG), ist die Entnahme oder Verwendung von Praxisgegenständen für außerunternehmerische Zwecke i.d.R. ohne umsatzsteuerliche Bedeutung.


Sonderregelungen für Umsatzsteuer

Fehlende Umsatzsteuerklausel

Für den Fall, dass die zivilrechtliche Vereinbarung zwischen Arzt, Klinik oder anderen und dem Auftraggeber keine Umsatzsteuerklausel enthält, ist – vorbehaltlich der Anwendung des § 242 BGB – die Umsatzsteuer aus dem vereinbarten Betrag heraus zu rechnen.

Kleinunternehmerregelung

Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Von den steuerbaren Umsätzen sind für die Ermittlung des Gesamtumsatzes die in § 19 Abs. 3 UStG genannten steuerfreien Umsätze (mithin auch Umsätze nach § 4 Nr. 14 und § 4 Nr. 16 UStG) abzuziehen.

Integrierte Versorgung

service 233 umsatzsteuer integrierte versorgung DenPhaMedDer Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin steht nicht entgegen, wenn diese im Rahmen von Verträgen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V oder der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 73c SGB V beziehungsweise nach anderen sozialrechtlichen Vorschriften erbracht werden.

Einrichtungen im Sinne des § 140b Abs. 1 SGB V, die Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchs. a und b UStG erbringen, führen nach § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG steuerfreie Umsätze aus, soweit mit ihnen Verträge zur integrierten Versorgung nach § 140a SGB V bestehen. Dazu zählen:

  • Einrichtungen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte und Zahnärzte,
  • Träger zugelassener Krankenhäuser, soweit sie zur Versorgung berechtigt sind,
  • Träger von stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, soweit mit ihnen ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht,
  • Träger von ambulanten Rehabilitationseinrichtungen,
  • Träger von Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V (MVZ),
  • Träger von Einrichtungen, die eine integrierte Versorgung nach § 140a SGB V durch zur Versorgung der Versicherten nach dem Vierten Kapitel des SGB V berechtigte Leistungserbringer anbieten (Managementgesellschaften)
  • Pflegekassen und zugelassene Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage des § 92b SGB XI,
  • Gemeinschaften der vorgenannten Leistungserbringer und deren Gemeinschaften,
  • Praxiskliniken nach § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V.

Im Rahmen eines Vertrags zur integrierten Versorgung nach §§ 140a ff. SGB V wird die vollständige beziehungsweise teilweise ambulante und/oder stationäre Versorgung der Mitglieder der jeweiligen Krankenkasse auf eine Einrichtung im Sinne des § 140b Abs. 1 SGB V übertragen mit dem Ziel, eine bevölkerungsbezogene Flächendeckung der Versorgung zu ermöglichen. 

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