service 351 strafrechtliche verfahren DenPhaMedStrafrechtliche Verfahren

Für Ärzte und Apotheker steht viel auf dem Spiel

Wer in der Gesundheitsbranche als Arzt oder Apotheker tätig ist, hat eine verantwortungsvolle Aufgabe übernommen. Schließlich geht es um Leib und Leben von Mitmenschen. Zudem arbeiten akademische Gesundheitsberufe mit gefährlichen Substanzen und – das betrifft vor allem Ärzte – wirken direkt auf die Körper von Patienten ein.

Für den Gesetzgeber ist die Einwirkung auf den Körper eines Patienten zuerst einmal grundsätzlich eine Form der Körperverletzung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen – zum Beispiel Einwilligung in Behandlung, ausreichende Information des Patienten – legalisiert wird. Zudem haben Apotheker wie Ärzte immer wieder mit neuen Abrechnungsregeln zu tun. Kommt es hier zu Fehlern, steht der Vorwurf des Betrugs schnell im Raum.

Aufgrund dieser berufsspezifischen Risikodisposition sollten insbesondere Ärzte und Apotheker einen speziellen Strafrechtsschutz haben. Denn übliche Rechtsschutzversicherungen und auch „einfache“ Strafrechtsschutzversicherungen steigen beim Vorwurf einer vorsätzlichen Tat aus. Dabei ist es unerheblich, ob der Beschuldigte wirklich mit Vorsatz gehandelt hat, es reicht der Vorwurf aus.

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Mit dem Ermittlungsverfahren muss die Verteidigung beginnen

Das Strafrecht hält gravierende Eingriffe zulasten der Beschuldigten bereit. Und in Ordnungswidrigkeitsverfahren drohen empfindliche Geldbußen. Deshalb ist in beiden Bereichen stets eine engagierte Verteidigung erforderlich und zwar in sämtlichen Verfahrensabschnitten, beginnend mit dem Ermittlungsverfahren.

service 34 strafrechtliche verfahren verteidigung DenPhaMedWas zu Beginn versäumt wird, kann in der Hauptverhandlung, also vor Gericht, nur schwer nachgeholt werden. Darum ist gute Vorbereitung stets das erste Gebot. Das gilt insbesondere für Angehörige der Heilberufe. Denn rechtskräftige strafrechtliche Entscheidungen wirken präjudizierend in nachfolgenden standes- und berufsrechtlichen Verfahren.

Eine halbherzige Reaktion auf strafrechtliche Vorwürfe wirken sich also bei Gesundheitsdienstleistern in mehrerlei Hinsicht negativ aus: Es ergeben sich nicht nur die unmittelbaren Belastungen aus dem Strafverfahren in Form von Ansichtsverlust (z.B. infolge einer Durchsuchungsmaßnahme in der Praxis oder Apotheke), Gerichtsverhandlung und etwaiger Bestrafung, sondern anschließend auch noch privatrechtliche, berufsrechtliche oder kassenspezifische Konsequenzen. Die reichen vom Verweis über Geldbußen bis hin zum Verlust der Kassenzulassung oder gar der Approbation. Gerade Angehörige von Heilberufen haben also im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen viel zu verlieren und sollten daher unbedingt und frühzeitig professionelle Hilfe annehmen.

Anwaltliche Beratung sollte gleich zu Beginn gesucht werden

Selbst bei objektiver Unschuld ist es ein mitunter verhängnisvoller Fehler, wenn versucht wird, Dinge sofort und vor allem selbst zu regeln. Trifft beispielsweise ein polizeiliches Anhörungsschreiben ein, greifen Ärzte und Apotheker mitunter unverzüglich zum Hörer, um die Vorwürfe aus der Welt zu schaffen. Mit einem Durchsuchungsbeschluss konfrontierte Betroffene beantworten Fragen schon vor Ort, ohne sich vorab beraten oder von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch gemacht zu haben. Die Konsequenzen solcher „Selbstheilungsversuche“ sind in der Regel katastrophal und später nur noch sehr schwer und mit großem Aufwand zu reparieren.

Wann ist der richtige Zeitpunkt, professionelle Hilfe hinzuzuziehen?

Der Beschuldigte erhält von der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen seine Person in der Regel auf zwei Arten Kenntnis. Entweder erhält er ein Anhörungsschreiben der Polizei (seltener von der Staatsanwaltschaft) oder es stehen Ermittlungsbeamte, die eine Durchsuchung vornehmen wollen, vor der Tür. Eher theoretisch ist eine dritte Möglichkeit – die Konfrontation mit einem Haftbefehl.

service 34 strafrechtliche verfahren professionelle hilfe DenPhaMedAllen Situationen ist eigen, dass der Beschuldigte Rechte hat, die er aufgrund der Unerfahrenheit in diesem Moment in der Regel nicht kennt oder nicht richtig auszuüben weiß.

Natürlich sind diese Situationen mit behördlichen Belehrungen zum Beispiel auch über das Recht, sich nicht zur Sache zu äußeren, versehen. Aber in der Regel wird allein durch Aufmachung und Duktus eines Anhörungsschreibens oder das Auftreten der Ermittlungsbeamten im Zuge einer Durchsuchung beim Betroffenen der Eindruck erweckt, er müsse sich zu dem Sachverhalt irgendwie äußern, jedenfalls die Vorwürfe von sich weisen oder sonstige Erklärungen abgeben.

Dass dieser Eindruck erweckt wird und die damit beim Betroffenen verursachte subjektiv empfundene Zwangslage, ist sehr oft beabsichtigt. Nicht selten steht dahinter das Kalkül, Beschuldigte zu unüberlegten Äußerungen hinzureißen, die ihn letztlich belasten.

Woran kann man erkennen, dass Hilfe erforderlich ist?

Dies wird besonders deutlich, wenn man den Ablauf einer Durchsuchungsmaßnahme in einer Praxis oder einem Unternehmen einmal mit Begleitung eines Rechtsanwalts auf Seiten des Beschuldigten und einmal ohne Rechtsbeistand erlebt hat. Im ersten Fall läuft die Maßnahme in der Regel rechtlich geordnet, professionell ab und kann oft schnell und ohne großes Aufsehen beendet werden. Im zweiten Fall berichten Beschuldigte, dass sie von der Situation völlig überfahren gewesen seien und dass sie sich erheblich unter Druck gesetzt fühlten, gerade durch Aussagen von Beamten wie etwa:

  • „Sie können jetzt noch eine Aussage machen, bevor wir die Beweise gefunden haben, das kann sich dann noch positiv für Sie auswirken.“
  • „Ach so, Sie wollen doch nicht kooperieren, dann müssen wir wohl die gesamte IT abbauen und mitnehmen.“ (Obwohl in der Regel die Spiegelung konkreter, identifizierbarer Datenbestände ausreicht.)

Im Ergebnis kann man deshalb in Heilberufen Tätigen nur raten, sich unverzüglich rechtlichen Beistand zu holen, sobald man von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens weiß. Also unmittelbar nach Erhalts des Anhörungsschreibens und vor seiner Beantwortung.

Auch hat man das Recht, zu Beginn einer Durchsuchungsmaßnahme einen Rechtsanwalt zu informieren und herbeizurufen. Mit ihm bespricht man den Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses und inwieweit man kooperiert. Vorher macht man idealerweise keine Angaben zur Sache, sondern wartet, bis der Anwalt kommt.
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Nur der Anwalt kann Akteneinsicht beantragen

Das ist auch deshalb so wichtig, weil nur der Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen kann. Er erhält die Original-Ermittlungsakte auf Antrag in seine Kanzlei, darf diese für sich und für den Mandanten vollständig kopieren.

service 34 strafrechtliche verfahren anwalt DenPhaMedErst nach der Durchsicht, welche Vorwürfe aus welchen Gründen erhoben werden, wie sich ein Verdacht entwickelt hat und vor allem worauf er beruht, ist die Abgabe einer Stellungnahme durch den Rechtsanwalt opportun.

Die Abgabe einer eigenen Aussage durch den Beschuldigten ist die Ausnahme. Ermittlungsbehörden kennen dieses Prozedere genau, es erwachsen den Beschuldigten daraus keine Nachteile.

Tatsächlich kommt es gelegentlich vor, dass Beschuldigte auf eine Vorladung oder eine Anhörung nicht reagieren, zum Beispiel weil sie die damit verbundenen Vorwürfe schlicht verdrängen. Dann kann die Zustellung einer Anklageschrift oder eines Strafbefehls zur bösen Überraschung werden. In einer solchen Situation ist die Einholung anwaltlicher Hilfe dringend geboten, zumal hier Fristen eingehalten werden müssen. Der Anwalt legt dann die erforderlichen Rechtsmittel ein, kann Fristen für Stellungsnahmen verlängern lassen, beantragt Akteneinsicht usw.

Unser Tipp: Stellen Sie sich vor, Sie leiden an Zahnschmerzen – würden Sie dann zu einem Dermatologen oder zu einem Zahnarzt gehen? Dasselbe gilt für Rechtsanwälte. Auch hier gibt es zahlreiche Spezialisierungen. Deshalb sollten Sie bei strafrechtlichen Ermittlungen unbedingt einen Anwalt mit dem Arbeitsschwerpunkt Strafrecht hinzuziehen. Von einem Anwalt mit anderen Schwerpunkten – auch wenn er Sie in der Vergangenheit sehr gut vertreten hat – ist dagegen abzuraten.

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