Steuerliche Besonderheiten bei Heilberufenservice 23 steuern DenPhaMed

Wie Belastungen minimiert und rechtliche Fallen vermieden werden können

Steuerliche Belastungen sind ein nicht zu unterschätzender Kostenfaktor. Ärzte, Apotheker und andere Heilberufler, die hier nicht optimal aufgestellt sind, verschenken nicht nur Geld, sie gefährden mitunter die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten für die eigene Praxis, Apotheke, das Sanitätshaus etc. Deshalb bietet unser Netzwerk allen interessierten Gesundheitsdienstleistern eine branchengerechte Steuerberatung. Denn eine gute und branchenspezifische Steuerberatung erleichtert nicht nur Gründungsphasen, sondern auch den Vermögensaufbau und selbstverständlich das gesamte Berufsleben mit all seinen Herausforderungen.

Ertragssteuer

service 23 Steuern ertragssteuer DenPhaMedDie Bezeichnung Ertragssteuer ist ein Oberbegriff, der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer zusammenfasst.

Besteuert wird hier das Einkommen und der Zuwachs an geldwerten Gütern. Es geht also nur um Einkommen und Gewinne.

Nicht erfasst wird bei Ertragssteuern der jeweilige Vermögensstamm. Definiert werden die einzelnen Ertragssteuern in eigenen Gesetzen.

Konkret handelt es sich um das Einkommenssteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz und das Gewerbesteuergesetz. Mehr

Gewerbesteuer

service 23 Steuern gewerbesteuer DenPhaMedMediziner gehen oft davon aus, dass die Gewerbesteuer sie nicht betrifft. Das stimmt grundsätzlich zwar, aber je nach Leistungsspektrum einer Praxis können doch Gewerbesteuern anfallen.

Charakteristische Beispiele sind etwa Augenarztpraxen, die Kontaktlinsen verkaufen, oder Zahnarztpraxen, bei denen Pflegeprodukte erhältlich sind.

Auch die Überlassung von Räumen oder die Einstellung von angestellten Medizinern kann zur Gewerbesteuerpflicht führen. Mehr

Umsatzsteuer

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Ganz allgemein gilt, dass das Umsatzsteuergesetz nur Unternehmer kennt. Wer gegen Bezahlung Leistungen erbringt, ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Das gilt auch für Ärzte. Aber für Heilbehandlungen in der Humanmedizin, wie sie beispielsweise Hausärzte, Heilpraktiker, Zahnärzte und Hebammen erbringen, gilt eine Befreiung von der Umsatzsteuer. Festgelegt ist das im Umsatzsteuergesetz, Paragraf 4, Nr. 14. Leistungen, die jedoch nicht zu Heilbehandlungen gezählt werden – wie etwa Vorträge oder der Verkauf von Kontaktlinsen und Pflegeprodukten –, sind nicht von der Umsatzsteuer befreit. Mehr