service 24 corona staatshilfen DenPhaMedStaatshilfen: Die Corona-Pandemie gefährdet Existenzen

Welche Hilfen gibt es für selbstständige Gesundheitsdienstleister?

Die Corona-Krise legt weite Teile des öffentlichen Lebens lahm. Viele Betriebe müssen schließen, sei es, weil es von staatlicher Seite angeordnet wurde, sei es, weil Erkrankungen Schließungen erzwingen. Für viele Unternehmerinnen und Unternehmer bedeuten diese Betriebsunterbrechungen eine existenzielle Gefahr. Doch die Politik hat auf die Pandemie reagiert und für Unternehmen etliche Erleichterungen geschaffen. Wir bieten Ihnen hier einen kurz gefassten Überblick zu den wichtigsten staatlichen Unterstützungsangeboten.

Maßnahmen zur Liquiditätssicherung

Was können Unternehmer und Unternehmen tun, um die Liquidität des Unternehmens zu sichern? Tatsächlich stehen Betroffenen einige Möglichkeiten offen, die berufliche Existenz zu schützen. Steuervorauszahlungen können beispielsweise reduziert oder auf „null“ gesetzt werden, möglicherweise sollte auch eine Steuerstundung beantragt werden. Eine Stundung der Sozialversicherungskosten ist ein weitere Option, um die Finanzsituation zu entspannen. Kurzarbeit, die Beantragung von staatlichen Hilfen und Kredite bei der Hausbank können Apotheken, Praxen und andere Gesundheitsdienstleister über die Krise retten. Sie wollen mehr wissen? Dann melden Sie sich einfach bei uns. 

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Entlastung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen

Nordrhein-Westfalen und Hessen haben beschlossen, dass Unternehmen und Freiberufler Sondervorauszahlungen für die Umsatzsteuer auf „null“ setzen können. Bereits gezahlte Beträge werden wieder zurückerstattet. Das muss allerdings beantragt werden. Auch in den anderen Bundesländern können entsprechende Anträge zum Erfolg führen. Ähnliches gilt für die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen. Unsere Experten unterstützen Sie gerne.

Mitarbeiter, die nicht arbeiten: finanzielle Folgen und Möglichkeiten

In Krisenzeiten können Mitarbeiter aus ganz verschiedenen Gründen ausfallen. Die finanziellen Belastungen und Spielräume von Arbeitgebern unterscheiden sich je nach dem konkreten Fall. Wer etwa Arbeitnehmer aus Gründen der Vorsicht nach Hause schickt, muss deren Gehalt weiter zahlen. Etwas anders liegt der Fall, wenn Arbeitnehmer nicht am Arbeitsplatz erscheinen, weil sie selbst zur Corona-Risikogruppe gehören oder sich um Kinder kümmern müssen. Hier müssen Arbeitgeber laut BGB (Paragraf 616) nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ Gehälter auszahlen, unter der Voraussetzung, dass in den Arbeitsverträgen nichts anderes festgelegt wurde. Das sind nur zwei der aktuell denkbaren Konstellationen. Wer mehr erfahren möchte, kann sich bei unseren Spezialisten melden.

Der lange Weg zur Kurzarbeit

Um Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen einführen zu können, benötigen Sie eine Vereinbarung mit Ihren Beschäftigten oder deren Einverständniserklärung. Etwaig vorhandene Ansprüche auf Resturlaub vom vergangenen Jahr und bereits geleistete Überstunden können selbstverständlich abgebaut werden. Wichtig: Um Kurzarbeitergeld bei der Arbeitsagentur anmelden zu können, muss der reguläre Urlaub für dieses Jahr nicht vorher genommen werden. Es muss allerdings angezeigt werden, dass die Beschäftigten ihren Jahresurlaub bereits verplant haben. Von der Arbeitsagentur erhalten Sie nach Antragsstellung einen Bescheid. Zudem müssen für alle Mitarbeiter Stundenzettel geführt werden. Der Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld muss übrigens jeden Monat neu gestellt werden. Unsere Fachleute klären, ob Sie Kurzarbeit einführen können, und helfen Ihnen bei der Implementierung von Kurzarbeit. 

Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz (IFSG)

service 24 corona staatshilfen entschaedigung ifsg DenPhaMedDie schlechte Nachricht zuerst: Die Erwartungen, Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) zu erhalten, werden oft enttäuscht.

Dennoch können unter bestimmten Umständen Arztpraxen und Apotheken, die von Gesundheitsämtern geschlossen werden, auf eine Entschädigung hoffen. Grundsätzlich ist zu sagen, dass nur solche Unternehmen einen Anspruch nach Paragraf 56 IfSG haben können, wenn die zuständige Behörde ein berufliches Tätigkeitsverbot (Paragraf 31 IfSG) ausgesprochen hat oder eine Quarantäne nach Paragraf 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG angeordnet wurde.

Allerdings gibt es auch hier Einschränkungen: Wer in Quarantäne geschickt wurde, aber aufgrund einer Allgemeinverfügung nach Paragraf 28 IfSG auch ohne Quarantäne keine Einnahmen haben würde, hat keinen Entschädigungsanspruch nach Paragraf 56 IfSG. Weitere Informationen und Beratungen erhalten Sie auf Anfrage. 

Finanzielle Hilfen und Kredite

Um von Finanzhilfen für Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und Soloselbstständige profitieren zu können, müssen die betreffenden Unternehmer und Unternehmerinnen einen wirtschaftlichen Schaden durch die Corona-Krise erlitten haben. Wer schon vorher in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war, hat kaum Aussicht auf Hilfe. Günstige Kredite sind über die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie die Bürgschaftsbanken zu erhalten. Sie möchten Hilfen beantragen? Dann unterstützen Sie unsere Experten. 

Arbeitsrechtliche Gesichtspunkte

service 24 corona staatshilfen arbeitsrecht DenPhaMedDie Corona-Pandemie wirft aktuell viele arbeitsrechtliche Fragen auf. Was gilt beispielsweise für die Verhängung von Betriebsferien durch den Arbeitgeber.

Laut Bundesarbeitsgericht können Arbeitgeber die Dauer von Betriebsferien nicht völlig frei festlegen. Maximal drei Fünftel des Jahresurlaubs gelten als „angemessene“ Zeitspanne.

Aktuell gibt es viele weitere Unsicherheiten, wenn es etwa um einen Anspruch auf ein Home-Office-Platz geht oder um das Wegerisiko von Arbeitnehmern. Unsere Spezialisten beraten Sie bei allen Fragen, die das Arbeitsrecht betreffen. 

Weitere Informationen für Mediziner und Medizinerinnen