service 422 dienstreise recht DenPhaMedDienstreise-Recht

Was man vor Antritt der Fahrt wissen sollte

Grundsätzlich ist jeder Autobesitzer für sein Unfallrisiko mit dem eigenen Kraftfahrzeug selbst verantwortlich. Für Schädigungen fremder Dritter hat der Staat eine Kfz-Haftpflichtversicherung vorgeschrieben. Für die eigenen Schäden können Fahrzeughalter aus vielen Teil- oder Vollkasko-Tarifen wählen oder das Risiko selbst tragen. Anders ist das, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mit dem eigenen Kfz auf einer Dienstfahrt verunfallt. Dann sind die genauen Umstände entscheidend.

Im Alltag kommt es häufig vor, dass Mitarbeiter von Apotheken, Arztpraxen, Sanitätshäusern oder anderen Dienstleistern im Gesundheitsbereich „mal eben“ da oder dort hinfahren, um etwas Wichtiges oder Dringendes zu erledigen, etwas auszuliefern oder eine offene Frage zu klären. Steht dann gerade kein Firmenwagen zur Verfügung, wird oft das eigene Fahrzeug benutzt. Solange alles gut geht, stellt dies auch kein Problem dar.


Wegeunfälle fallen unter den Schutz der Berufsgenossenschaft

Unfälle mit Personenschaden auf dem Weg zur Arbeit und vom Arbeitsplatz nach Hause fallen unter die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft, wenn der direkte Weg eingehalten worden ist und es keine Umwege aus privaten Gründen gegeben hat. Diese harmlos klingende Einschränkung ist jedoch von großer Bedeutung, denn der gesetzliche Schutz gilt eben nur genau für den direkten Weg! Mehr

Für die Sachschäden ist dann die Kfz-Versicherung des Arbeitnehmers zuständig.

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Dienstreisen mit privaten Fahrzeugen

Wählt der Arbeitnehmer aus eigenem Entschluss, zum Beispiel weil es einfacher oder bequemer ist, weil es schneller geht oder man von einer dienstlichen Veranstaltung direkt nach Hause fahren möchte, das eigene Auto als Transportmittel, so fallen auftretende Schädigungen unter das allgemeine Lebensrisiko.

Die Kosten solcher Unfälle sind selbst zu tragen und können nicht dem Arbeitgeber angelastet werden.

Das gilt auch für Schäden beim Ein- oder Ausparken auf dem Betriebsgelände.

 

service 314 dienstreiserecht dienstlich DenPhaMedFahrten mit dienstlichem Hintergrund

Sowie eine Fahrt jedoch dem Firmeninteresse dient (aus betrieblicher Veranlassung) und/oder vom Arbeitgeber geduldet oder gar beauftragt ist (Auf Weisung des Arbeitgebers), entsteht eine neue Rechtssituation.

Treffen die genannten Umstände auf eine Dienstfahrt zu, ist der Arbeitgeber in aller Regel für die Kosten der Fahrt als solcher sowie unter Umständen auch für mögliche Unfallkosten erstattungspflichtig.

Wie also ist die Fahrt von Mitarbeitern mit einem Privat-Kfz im Interesse der Apotheke rechtlich konkret zu bewerten, vor allem: Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kostenerstattung und ggf. in welcher Höhe?

service 314 dienstreiserecht kosten erstatten DenPhaMedGrundsätzlich: Kosten sind zu erstatten

Generell gilt: Kosten für Fahrten mit dem Privat-Pkw im Interesse des Arbeitgebers sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer zu erstatten sind.

Das ergibt sich auch bei Fehlen einer vertraglichen oder tariflichen Regelung schon aus dem Gesetz (§ 670 BGB).

Voraussetzung ist nur, dass

  • die Fahrt angeordnet wurde oder der Arbeitnehmer sie für erforderlich halten durfte,
  • die Fahrt im direkten Zusammenhang mit den Arbeitspflichten stand,
  • die Kosten nicht als im Monatsbruttogehalt enthalten gelten.

Alles ist bei Medikamentenausfahrten für Apotheken, Hausbesuchen einer MFA, Service- oder Pflegebesuchen von Mitarbeitern eines Sanitätsfachhauses sowie allen anderen mit dem Arbeitgeber besprochenen Fahrten, zum Beispiel zu Ärzten wegen Rezepten, anderen Praxen, Banken, Steuerberatern sowie zu Weiterbildungsveranstaltungen aller Art mit dem eigenen Kfz in aller Regel anzunehmen.

Höhe des Ersatzes

Eingebürgert hat sich in Orientierung an Steuer- und Schadensersatzrecht eine Kilometerpauschale von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer. Zwingend ist diese Vergütung aber nicht. Kann der Arbeitnehmer höhere Kosten nachweisen, sind diese zu erstatten. Grundsätzlich gilt, dass dem Arbeitnehmer die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten sind. Der Arbeitnehmer hat im Übrigen grundsätzlich Anspruch auf Bevorschussung, bevor er losfährt (§ 669 BGB).

Eine Pauschalierung entstehender Fahrtkosten, sei es eine Kilometerpauschale, sei es ein Fixbetrag pro Fahrt, im Arbeitsvertrag ist grundsätzlich zulässig. Sie sollte ggf. sowohl im Vertrag als auch bei der Lohnbuchhaltung eindeutig als „Pauschale Aufwendungsersatz“ oder Ähnliches ausgewiesen werden.

Allerdings ist Vorsicht geboten. Ist der Arbeitsvertrag, wie so oft, vorformuliert, unterliegt er der AGB (sog. Kleingedrucktes)-Kontrolle. Dann ist bei zu niedriger Pauschalierung eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers anzunehmen und die Klausel ist unwirksam. Das führt dann wieder zur Geltung der gesetzlich vorgegebenen Rechtslage, also vollem Aufwendungsersatz (§ 306 Abs. 2 BGB). Deshalb sollte eine Pauschalregelung nicht zu niedrig angesetzt und regelmäßig auf Angemessenheit geprüft werden.

Ersatz im Schadenfall

Ersatz im
Schadenfall

Da alle Aufwendungen für Dienstfahren zu erstatten sind, gilt das auch für unfallbedingte Kosten. Diese sind vom Arbeitgeber zu erstatten, wenn den Arbeitnehmer und Fahrzeugbesitzer keine Schuld trifft oder nur leichte Fahrlässigkeit in Rede steht. Allerdings gilt das in aller Regel nicht für die Mehrkosten durch Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes des Mitarbeiters. Diese sich über Jahre negativ auswirkende Position muss er entweder selber tragen, oder der Arbeitgeber hat eine Dienstreisekasko-Versicherung für seine Mitarbeiter abgeschlossen. Mehr

Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit

Ab dem Verschuldensgrad Fahrlässigkeit kommt es zu der unter Kfz-Haltern gut bekannten Aufteilung der Schuld. Nur diesmal nicht zwischen den Unfallparteien sondern zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber. Da es sich hierbei steht um Einzelfallentscheidungen nach Billigkeit und Zumutbarkeit handelt, kommt es gerade in diesem Stadium sehr häufig zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, die dann eine entsprechende Rechtsschutz-Versicherung und nicht selten einen spezialisierten Verkehrs- oder Arbeitsrechtler als Rechtsbeistand erfordern. Mehr

Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz

Grobe Fahrlässigkeit
und Vorsatz

Wenn die zuständigen Dienststellen das Unfallgeschehen als große Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz bewerten, weil der Arbeitnehmer beispielsweise wegen Alkohol, Drogen oder Medikamenteneinfluss nicht fahrtauglich war, weil er deutlich zu schnell gefahren ist oder absichtlich Verbotssignale oder Verkehrsschilder nicht beachtet hat oder eine Straftat wie Fahrerflucht festgestellt wurde, dann hat der Arbeitnehmer den gesamten Unfallschaden alleine zu tragen. Auch seine Kfz-Versicherung wird dann natürlich nicht leisten – egal ob Teil- oder Vollkasko.

Beweispflicht liegt beim Arbeitnehmer

Dem betroffenen Arbeitnehmer obliegt es, seinem Arbeitgeber den Anspruch vollumfänglich nachzuweisen. Das ist insbesondere in den Abgrenzungsfällen zur Fahrlässigkeit oder gar groben Fahrlässigkeit nicht immer einfach. Hier ist also ein entsprechender Rechtsbeistand dringend anzuraten. Ihre Anfrage: Verkehrsrecht/Arbeitsrecht 

Arbeitgeber in Heilwesenbranchen, in denen Dienstfahrten, auch wenn es oft nur extrem kurze Strecken sind, relativ häufig vorkommen oder die im Arbeitsalltag immer mal wieder unvermeidlich sind, sollten sich von diesem Risiko grundsätzlich befreien, indem sie für die in Frage kommenden Mitarbeiter eine spezielle Dienstreisekasko abschließen. Gerade für den Bedarf von Heilberuflern haben wir hierzu ein spezielles Konzept entwickelt. Ihre Anfrage: Beratung Dienstreisekasko