service 331 terminservice und versorgungsgesetz DenPhaMedDas neue Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

Wesentliche Neuerungen für Ärzte

Mit dem „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung“ – kurz Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) – sollen Patienten, wie der Name schon sagt, auf einen Arzttermin weniger lange warten müssen. Dazu sollen Leistungsverbesserungen bei Krankenkassen und in der Versorgung von Patienten durchgesetzt werden. Am 14. März 2019 wurde das TSVG vom Bundestag beschlossen, der Bundesrat stimmte einen Monat später ebenfalls zu. Ärzte müssen sich damit auf etliche Neuerung einstellen.

Terminservicestellen

Terminservicestellen müssen nicht nur Termine bei Hausärzten und Kinderärzten vermitteln. Sie haben Versicherte auch bei der Suche nach Hausärzten oder Kinder- und Jugendärzten zu unterstützen, die Versicherte für eine dauerhafte hausärztliche Versorgung wählen können.

service 331 terminservice und versorgungsgesetz terminservicestellen DenPhaMedAufgabe der Terminservicestellen wird es künftig darüber hinaus sein, Versicherten in Akutfällen eine unmittelbare ärztliche Versorgung zu vermitteln.

Das soll mit einer bundesweit einheitlichen Notdienstnummer (116 117) erreicht werden. Nach geltendem Recht ist die Servicestelle allein für den außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten zu organisierenden vertragsärztlichen Not- beziehungsweise Bereitschaftsdienst zuständig, sie ist 24 Stunden täglich an 7 Tagen in der Woche erreichbar.

Ergänzt wird die Zusammenlegung der Terminvermittlung über die Terminservicestellen und die Vermittlung einer Ärztin oder eines Arztes in Notfällen mit einem verbesserten digitalen Angebot (App/online-Angebote).

Mindestsprechstunden

Die nähere Bestimmung des zeitlichen Umfangs des aus der vertragsärztlichen Zulassung folgenden Versorgungsauftrags wird in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) konkretisiert und die Mindestsprechstundenzeiten der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte für die Versorgung von gesetzlich Versicherten von 20 auf 25 Stunden erhöht.

service 331 terminservice und versorgungsgesetz servicestelle DenPhaMedUm insbesondere solche Ärztinnen und Ärzte, die Hausbesuche machen, nicht zu benachteiligen, werden Besuchszeiten auf die vorgegebenen Mindestsprechstundenzeiten angerechnet.

Damit sich Versicherte über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte informieren können, werden die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, die Sprechstundenzeiten der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zu veröffentlichen.

Darüber hinaus wird die Kassenärztliche Bundesvereinigung verpflichtet, eine App und ein Online- Angebot zur Verfügung zu stellen, die die Versicherten auf die Internetseite der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung leiten, auf der die Sprechstundenzeiten veröffentlicht sind.

Offene Sprechstunden

Darüber hinaus ist insbesondere vorgesehen, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen und den Arztgruppen der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung angehören (zum Beispiel konservativ tätige Augenärzte, Frauenärzte, Orthopäden, HNO-Ärzte), mindestens fünf Stunden in der Woche als offene Sprechstunden anbieten. Offene Sprechstunden werden unter bestimmten Voraussetzungen über einen extrabudgetären Zuschlag vergütet und erleichtern insoweit den Zugang zu Arztpraxen ohne vorherige Terminvereinbarung.

service 331 terminservice und versorgungsgesetz sprechstunden DenPhaMedDie Regelungen zu den Mindestsprechstundenzeiten für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und zu der Verpflichtung, offene Sprechstundenzeiten anzubieten, gelten – im Verhältnis zu der jeweils arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit – für die bei Vertragsärztinnen und Vertragsärzten oder medizinischen Versorgungszentren angestellten Arztinnen und Ärzte entsprechend.

Die Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen zu prüfen, ob Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ihren Versorgungsauftrag und damit auch ihre Mindestsprechstundenzeiten einhalten, wird vor dem Hintergrund, dass die Umsetzung dieser Verpflichtung in der Praxis recht unterschiedlich erfolgt, weiterentwickelt. So haben die Kassenärztlichen Vereinigungen die Einhaltung der Versorgungsaufträge künftig bundeseinheitlich insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und der im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztlichen Leistungen (EBM) enthaltenen Gebührenordnungspositionen mit den Angaben zum Zeitaufwand nach Paragraf 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz zu prüfen. Gleichzeitig werden sie verpflichtet, ihre Berichte zu den Ergebnissen der Prüfungen gegenüber den Landes- und Zulassungsausschüssen jeweils zum 30. Juni des Jahres vorzulegen. Zudem sollen die Prüfberichte künftig auch den zuständigen Aufsichtsbehörden vorgelegt werden.

Vergütungsanreize

Die Leistungen und der Zugang zur haus- und fachärztlichen Versorgung für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung werden mit folgenden Vergütungsanreizen verbessert und gefördert:

  • service 331 terminservice und versorgungsgesetz verguetungsanreize DenPhaMedExtrabudgetäre Vergütungszuschläge auf die ärztlichen Leistungen der Versicherten- und Grundpauschalen bei der Untersuchung und Behandlung von in den Arztpraxen neuen Patientinnen und Patienten,
  • extrabudgetärer Vergütungszuschlag von ärztlichen Leistungen für die erfolgreiche Vermittlung eines dringlich notwendigen Behandlungstermins durch einen an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer bei einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer,
  • extrabudgetärer Vergütungszuschläge auf Leistungen der jeweiligen Grundpauschale in der offenen Sprechstunde, 

  • extrabudgetäre Vergütung der Leistungen im Behandlungsfall für die Übernahme eines Behandlungstermins durch einen fachärztlich tätigen Leistungserbringer nach Vermittlung durch einen hausärztlich tätigen Leistungserbringer,
  • extrabudgetäre Vergütung von ärztlichen (Akut-)Leistungen im Behandlungsfall, die von der Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung vermittelt werden, 

  • Überprüfung und Aktualisierung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen hinsichtlich der Bewertung technischer Leistungen zur Nutzung von Rationalisierungsreserven zur Förderung der „sprechenden Medizin“.
  • Durch Festlegung von Praxisbesonderheiten von Landarztpraxen in den Vereinbarungen zu den Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die im Vorfeld von Prüfverfahren als besonderer Versorgungsbedarf anzuerkennen sind, werden insbesondere Hausbesuche gefördert. Darüber hinaus sollen für vertragsärztliche und sektorenübergreifende Leistungserbringer verbindliche Regelungen zur Vergabe und Übermittlung von Diagnosen- und Prozedurenschlüssel zur Stärkung der Manipulationsresistenz entwickelt werden.

Ärztliche MVZ

MVZ können unter anderem von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 SGB V gegründet werden. Um den Einfluss von Kapitalinvestoren ohne medizinisch-fachlichen Bezug zur vertragsärztlichen Versorgung auf die Versorgungsstrukturen zu begrenzen, wird die Gründungsmöglichkeit für Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 SGB V auf fachbezogene MVZ beschränkt. Für nach dem bisherigen geltenden Recht zugelassene MVZ gibt es einen Bestandsschutz.

Die bisher bestehende generelle Möglichkeit zur Nachbesetzung einer Angestellten-Arztstelle in einem MVZ wird auf ein sachgerechtes Maß beschränkt. Künftig wird der Zulassungsausschuss auch bei der Nachbesetzung einer genehmigten Anstellung prüfen, ob ein Bedarf für die Nachbesetzung besteht. Anders als bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes soll der Zulassungsausschuss aber nur über das „ob“ und nicht über das „wie“ der Nachbesetzung entscheiden. Das bedeutet, dass das MVZ ihre angestellten Ärztinnen und Ärzte weiterhin selbst auswählen kann.

service 331 terminservice und versorgungsgesetz mvz DenPhaMedZur Stärkung von MVZ in Nachbesetzungsverfahren wird vorgesehen, dass der Zulassungsausschuss bei der Bewerbung eines MVZ auf einen im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 4 SGB V ausgeschriebenen Vertragsarztsitzes die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebotes des MVZ zu berücksichtigen hat.

Dies soll auch für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften gelten, sofern sie ein besonderes Versorgungsspektrum anbieten. Zudem wird klargestellt, dass eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt auf die Zulassung zugunsten eines in einem anderen Planungsbereich gelegenen MVZ verzichten kann, wenn er ausschließlich in der Zweigpraxis des MVZ in seinem bisherigen Planungsbereich tätig wird. Insoweit bestehen bisher Rechtsunsicherheiten in der Praxis, die es auszuräumen gilt.

MVZ können von zugelassenen Ärztinnen und Ärzten gegründet werden. Da die Gründungsvoraussetzungen nicht nur bei der Gründung selbst, sondern dauerhaft gegeben sein muss, ist einem MVZ die Zulassung bisher unter anderem dann zu entziehen, wenn die gesetzlichen Gründungsvoraussetzungen länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Bereits gesetzlich geregelt ist, dass für diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die bei der Gründung auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem MVZ verzichtet haben, die Gründereigenschaft bestehen bleibt, solange sie in dem MVZ tätig sind. Um zu verhindern, dass einem MVZ nach dem Ausscheiden (z. B. aus Altersgründen) aller originären Gründer die Zulassung zu entziehen ist, wird geregelt, dass die Gründungsvoraussetzung gewahrt bleibt, wenn angestellte Ärztinnen und Ärzte deren Gesellschafteranteile übernehmen, solange sie in dem MVZ tätig sind.

Bedarfsplanung - (Befristete) Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen 

Um die Versorgung der Patientinnen und Patienten in der Übergangszeit bis zum Abschluss der Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses spürbar zu verbessern, wird geregelt, dass die Zulassungsbeschränkungen bei der Neuzulassung von Rheumatologen, Psychiatern und Kinderärzten keine Anwendung finden.

service 331 terminservice und versorgungsgesetz bedarfsplanung DenPhaMedDie Nichtanwendung gilt befristet bis zur Umsetzung des mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz geregelten gesetzlichen Auftrags zur Überprüfung und Weiterentwicklung der Bedarfsplanungsrichtlinie. In ländlichen und strukturschwachen Gebieten entfallen Zulassungssperren für die Neuniederlassung von Ärztinnen und Ärzten.

Die Bestimmung der von dieser Regelung erfassten Gebiete obliegt den Ländern. Korrespondierend mit der Schaffung zusätzlicher Arztsitze in den von den Ländern bestimmten Regionen erhalten die Länder unter anderem ein Antragsrecht in den Landesausschüssen.