arztpraxen 613 satzungskunde DenPhaMedKleine Kammer-Satzungskunde

Regelwerke von Versorgungswerken können sich ändern

Jedes Versorgungswerk regelt seine „Angelegenheiten“ mit einer eigenen Satzung. Wichtige Bestimmungen dieser Regelungswerke betreffen hauptsächlich Aufbau und Zweck des Ärzte-Versorgungswerkes, die Wahl seiner Gremien, die Zusammensetzung der verwaltenden Organe, die Ausgestaltung der Rechts- und Versicherungsaufsicht und die Beschlussfassung über die Satzung sowie die Möglichkeiten von Änderungen.

Alle Punkte bis auf den letzten – die Änderungsmöglichkeiten einer Satzung – sind notwendige und verlässliche Eckpfeiler jedes Versorgungswerkes, denn sie regeln deren innerste Verfasstheit. Letzterer jedoch geht in seiner Bedeutung weiter, weil er konkrete Auswirkungen auf die individuellen Ansprüche eines jeden Mitgliedes zeitigen kann.

Ausder Perspektive der Mitglieder ist jedoch gerade das der zentrale Bestandteil einer jeden Satzung: die Regelung des Rechtsanspruches auf Versorgungsleistung und die für eine Leistung notwendigen Voraussetzungen. Die satzungsseitig geregelten Leistungen sollten über den gesamten beruflichen Lebensweg einer Ärztin oder eines Arztes vorhersehbar, planbar und kalkulierbar sein. Schließlich betrifft das die drei Eckpfeiler jeder Versorgung: Rente, Leistungen bei Invalidität und Hinterbliebenen-Schutz. Kürzungen an dieser Stelle können für Mitglieder weitreichende Folgen haben. Und in der Vergangenheit sind solche Änderungen bereits mehrfach vorgekommen.

 

Jede Kammerversorgung hat ihren eigenen Rentenplan

Um diese zweifelsfrei berechtigten Erwartungen der Mitglieder erfüllen zu können, regelt die Satzung zudem Details zur Beitragspflicht in Höhe und Dauer sowie die Möglichkeit freiwilliger Zusatzzahlungen.

arztpraxen 613 satzungskunde rentenplan DenPhaMedDarüber hinaus finden sich in der jeweiligen Satzung detaillierte Regelungen für die Mittelverwendung, die Finanzierungsform und zur Rechnungslegung. Teilweise werden auch die Aufteilung und Risikostruktur der Kapitalanlage in der Satzung geregelt.

Der Knackpunkt hier, und das wird bei Eintritt eines Mitgliedes samt Übersendung der Satzung sehr oft übersehen, ist die satzungsgemäße Möglichkeit, eben diese Satzung zu ändern und dabei auch festzulegen, für wen welche Änderungen ab wann und in welchem Ausmaß gelten.

Will heißen: Wie sich das Gesamtgefüge jedes einzelnen Versorgungsanspruches und damit auch der Wert der Versorgung an sich durch einen solchen Eingriff verändern kann.

 

Satzungsänderungen im kleinsten Kreis

Da Satzungsänderungen immer alle Mitglieder betreffen, könnte man glauben, dass solche Änderungen nur in aufwändigen Prozessen und Abstimmungen durchgesetzt werden dürfen.

arztpraxen 613 satzungskunde satzungsaenderungen DenPhaMedBeschlussfassungen für Änderungen der Satzung sind jedoch erstaunlich einfach durchzusetzen. Dazu ist meist ein Votum der Vertreterversammlung, manchmal auch der Kammerversammlung erforderlich. Die Vertreter sind fast immer aktive oder passive Mitglieder des jeweiligen Ärzte-Versorgungswerkes und ihre Anzahl orientiert sich an der Mitgliederanzahl des Versorgungswerkes, sie liegt aktuell zwischen 15 und 45 Personen.

Satzungsänderungen – so ist es fast immer festgeschrieben – sind mit 2/3 Mehrheit zu verabschieden. Allerdings nur auf der Basis der anwesenden Vertreter nach Feststellung der Beschlussfähigkeit.

Satzungsänderung anhand eines kleinen Versorgungswerkes

Beispiel der Möglichkeit einer Satzungsänderung anhand eines kleinen Versorgungswerkes mit rund 2.500 Mitgliedern und in etwa 800 Versorgungsempfängern:

  • 15 Vertreter
  • 8 für Beschlussfähigkeit (bei 51%)
  • 6 reichen für Satzungsänderung
Satzungsänderung am Beispiel eines großen Versorgungswerkes

Die Voraussetzungen für Satzungsänderungen am Beispiel eines großen Versorgungswerkes mit mehr als 60.000 Mitgliedern und rund 22.500 Leistungsempfängern:

  • 45 Vertreter
  • 23 für Beschlussfähigkeit (bei 51%)
  • 16 reichen für Satzungsänderung

Wenige Personen können in vielen Fällen fast alles ändern

Entscheidend ist nun, welcher Art Satzungsänderungen mit diesen wenigen Stimmen rechtsverbindlich umsetzbar sind und welche Auswirkungen das für die Mitglieder haben kann. Auch hier hilft wieder ein Blick in die Satzung.

Sieht die Satzung nämlich keine Einschränkung der Bereiche vor, die geändert werden können, so ist – zumindest – theoretisch alles änderbar. Die Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Satzungsänderungen bedürfen jedoch noch der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden. Liegt diese vor, sind die Änderungen zu veröffentlichen. Dann sind allerdings die damit verbundenen Konsequenzen bereits genehmigt.

Kammerversorgung und Berufsunfähigkeit

Neben der Sicherung der Altersrente und der Hinterbliebenenversorgung sind Rentenzahlung im Falle der Berufsunfähigkeit die dritte Regelleistung aller Versorgungswerke. Und wie auch sonst sind die Regelungen und Voraussetzungen für die Leistungserbringung in den einzelnen Satzungen sehr unterschiedlich definiert.

Einige davon sind so wichtig, dass man sie unbedingt prüfen sollte. Die Wichtigste wurde bereits mehrfach erwähnt: Um überhaupt einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente aus der Kammerversorgung zu haben, muss es sich um eine vollständige Berufsunfähigkeit handeln – sprich der Beruf muss aufgegeben werden. Mehr
 

arztpraxen 613 satzungskunde verweisung DenPhaMedDie Verweisung als Risiko

Der zweite kritische Punkt ist die in allen Versorgungswerken praktizierte abstrakte Verweisung.

Um eine Berufsunfähigkeitsrente aus der Kammerversorgung zu bekommen, muss ein Mediziner so gehandicapt sein, dass er auch theoretisch keine andere seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit mehr nachkommen kann:

Damit sind insbesondere Tätigkeiten in der Forschung, Lehre oder als Gutachter gemeint. Möglich sind aber auch diagnostische Aufgaben, Labor- und Verbandsarbeit oder journalistische Tätigkeiten.

Ob es eine solche Stelle, auf die verweisen wird, überhaupt gibt, ist vollkommen unerheblich.

Stärken der Kammerversorgung

Andererseits haben Versorgungswerke auch zwei große Vorteile. Da ist zum einen ein sofortiger Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrenten und zum anderen der Verzicht auf Gesundheitsprüfungen. Nach Vertragsabschluss und mit dem ersten Kammerbeitrag besteht für Mitglieder voller Versicherungsschutz.

Ein weiterer Vorteil ist der Preis – der Berufsunfähigkeitsschutz ist kostenfrei mitversichert. Die Kehrseite der Medaille ist offenkundig: Ein kostenloser Schutz darf nicht leicht zu bekommen noch zu üppig sein. Sonst könnte er sich als Sprengstoff für das gesamte Versorgungssystem erweisen. Mehr 
 

Wartezeiten: nicht immer bedarfsgerecht

Allerdings gibt es im Bedarfsfall nicht selten Wartezeiten bis zum Beginn der ersten Rentenzahlungen. Hier gibt es ganz unterschiedliche Regelungen: In einer Kammer beginnen Zahlungen sofort mit dem Eintritt einer Berufsunfähigkeit, in einer anderen muss der Antragsteller die ersten sechs Monate – und das sind so gut wie immer die teuersten – alleine überbrücken. Wieder andere zahlen umgehend ohne Wartezeiten, doch es erfolgt rückwirkend ein Ausgleich.

arztpraxen 613 satzungskunde wartezeiten DenPhaMed

Ein weiteres Problem für Mitglieder ist, dass einige Versorgungswerke den Eintritt der Berufsunfähigkeit an das Datum der Antragstellung auf eine Rente knüpfen. Diese Versorgungswerke sparen auf diese Weise Mittel, wenn zum Beispiel der betroffene Mediziner oder die betroffene Medizinerin aus gesundheitlichen Gründen gehindert war, den entsprechenden Antrag frühzeitig einzureichen.

Mit dem Antrag sind die jeweils geforderten medizinischen Unterlagen einzureichen. Diese werden geprüft und bei Dissens greift das vorgeschriebene Gutachterverfahren, was in ähnlicher Form auch bei privaten Anbietern von Berufsunfähigkeitsversicherungen so gehandhabt wird. Um diesen oft langwierigen Prozess schneller und vor allem auch rechtssicherer zu gestalten, haben wir in unserem Konzept einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung für Mediziner einige exklusive Verbesserungen ausgehandelt. Mehr

 

Wer kennt sich mit Satzungen aus?

arztpraxen 613 satzungskunde glaube DenPhaMedAngesichts der oben beschriebenen Leistungseinschränkungen von Kammerversorgungen sollte sich jeder Arzt und jede Ärztin über die Satzung des Versorgungswerks genau informieren. Denn oftmals erwarten Mediziner von ihrer Kammerversorgung viel mehr, als die vom Beitragsaufkommen tatsächlich leisten kann und laut Satzung leisten soll.

Wer dagegen darauf vertraut, dass die zuständige Kammer und ihr Versorgungswerk Mitglieder bedarfsgerecht absichern wird, liegt sehr oft falsch. Das gilt insbesondere im Fall einer Berufsunfähigkeit. Unsere Experten haben die Satzungen aller Versorgungswerke auf Herz und Nieren überprüft. Sie wollen wissen, wie es um Ihre Absicherung bestellt ist? Dann schicken Sie uns einfach eine E-Mail.