arztpraxen 715 patientendokumentation DenPhaMedBasis aller Dinge: die Patientendokumentation

Die Patientendokumentation ist in vielerlei Hinsicht wichtig. Natürlich als Abrechnungsgrundlage und als eine Preisbasis für jeden Praxisverkauf. Aber auch als Beurteilungsquelle, wenn vermeintliche ärztliche Fehler im Raum stehen oder gar Schädigungen bei Patientenaufgetreten sind.

Nicht nur deshalb gehört die Patientendatei auch rechtlich zu den besonders schützenswürdigen Gütern in jeder Arztpraxis. Letzteres sogar mit der Konsequenz, dass ein Abhandenkommen dieser Daten sehr schnell zu einer strafrechtlichen Prüfung führen kann.

Abrechnung

arztpraxen 715 patientendokumentation abrechnung DenPhaMedDie Patientendokumentation ist ein wichtiges Instrument zur Absicherung der Abrechnung.

Grundsätzlich gilt, was nicht dokumentiert ist, kann auch nicht abgerechnet werden. Um eine gute Dokumentation zu gewährleisten, ist ein geeignetes Qualitätsmanagement ratsam.

Sollten Dokumentationen nachträglich durchgeführt werden, müssen diese immer als nachträgliche Änderungen kenntlich gemacht werden.

Ansonsten kann dies sowohl im privatärztlichen, aber auch im kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Bereich zu empfindlichen Rückforderungen führen.

Herausgabe

Die Herausgabe von Patientendokumentationen an Patienten ist berufsrechtlich unproblematisch. Eine Zurückbehaltung darf nur erfolgen, wenn dies aus therapeutischer Sicht erforderlich ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Daten dem Patienten gehören und der dokumentierende Arzt lediglich zur Aufbewahrung berufsrechtlich verpflichtet ist. Die Herausgabe von Kopien, Originale sollten unter keinen Umständen herausgegeben werden, muss jedoch nicht sofort erfolgen, sondern kann so lange verweigert werden, bis die Kostenübernahme für Kopien gesichert ist.

Herausgabe an Dritte

Ein besonderes Augenmerk ist allerdings auf die Herausgabe von Patientenakten an Dritte zu beachten. Dritte sind hierbei nicht nur Familienangehörige, sondern auch Rechtsanwälte oder Versicherungen (Rechtsschutz, Krankenversicherungen oder Pflichtversicherung).

arztpraxen 715 patientendokumentation herausgabe DenPhaMedDie Anforderungen, die an eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht zu stellen sind, müssen eher hoch angesiedelt werden.

Allgemeine, sogenannte globale Schweigepflichtentbindungen dürften unwirksam sein, auch wenn sie regelmäßig von Versicherungen verwendet werden. Hintergrund ist die Absicherung des Arztes beziehungsweise der Arztpraxis gegen eine Strafbarkeit nach Paragraf 203 StGB.

Sollte der Arzt ohne wirksame Schweigepflichtentbindung Patientenakten an Dritte herausgeben, macht er sich des Geheimnisverrats strafbar. Daraus können Ansprüche des Patienten erwachsen.

Rechtssicher

Rechtssicher

Für jeden Anwalt und Gutachter ist die Patientenakte die zentrale Quelle, um die Unschuld eines Arztes nachweisen zu können. Eine perfekt geführte Akte ist dafür Grundvoraussetzung. Dafür sollte sie am besten jederzeit sofort vorlegbar und technisch nicht veränderbar sein. Damit ist sie über jeden Zweifel erhaben. Wir haben Partner, die ein solch sicheres System anbieten. Anfrage rechtssichere Patientendokumentation

Lager sicher

Lager sicher

In Schadenersatzklagen greifen Gerichte und Gutachter als allererstes auf diese Dokumentation zurück. Da die Arzthaftung jedoch bis maximal 30 Jahre gilt, müssen alle jemals gefertigten Patientenakten auch so lange verfügbar sein. Da sie Schuldfrage sich ohne Dokumentation völlig anders stellt als mit, kommt der Lagersystematik höchste Bedeutung zu. Die Digitalisierung stellt zunehmend die Frage der IT-Sicherheit.

Sicher verwahren

Sicher verwahren

Ein meist unmögliches Drittes Problem mit den Patientenakten ist deren Wiederherstellung beziehungsweise die Weiterbehandlung, wenn die Daten unwiederbringlich verloren sind. Diese Gefahr wird durch die Digitalisierung immer größer, wie bisherige Angriffe schon zeigen. Dagegen helfen nur gehobene IT-Standards, sorgsamer Umgang mit Mails und Internet-Nutzung sowie eine Absicherung der Restrisiken. Ihre Wünsche dazu

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In diesem Zusammenhang unser Tipp für Praxisinhaber/innen, deren berufliche Karriere sich dem Ende zuneigt: Machen Sie sich rechtzeitig vorab Gedanken darüber, wie Sie Ihre Patientenkartei sinnvoll behandeln, um zwei Herausforderungen auf einmal zu lösen:

  1. die langfristige Sicherung aller und sofortige Verfügbarkeit bestimmter Akten oder Datensätze und
  2. die bestmögliche Strategie für den rechtskonformen Übergang der aktuellen Patienten auf den Nachfolger. Wen die oder der nämlich erkennen, dass Sie auch schon den erfolgreichen Übergang der Patientenschaft geplant haben, steigt die Übernahmebereitschaft und auch der gewünschte Preis ist leichter zu realisieren.

Im Zweifel immer Anwalt

Generell gilt bei allen möglicherweise strafrechtlich relevanten Themen, frühzeitig rechtlichen Rat hinzuzuziehen. Dies betrifft nicht nur Verfahren wegen Körperverletzung, sondern es umfasst auch steuerrechtlich relevante oder abrechnungsrelevante Aktivitäten, wenn diese strafrechtliche Bedeutung erhalten.

Im schlimmsten Fall kann beispielsweise sogar ein „Sozialversicherungsbetrug“ durch Beschäftigung von Scheinselbstständigen dazu führen, dass ein Approbationsentzug droht. In der Regel schützt ein Qualitätsmanagementsystem (QMS) davor, derartige Fehler zu begehen. Dazu bedarf es allerdings einiger struktureller, zeitlicher und finanzieller Anstrengungen. Sollte es trotz QMS zu Fehlern kommen, kann der Vorwurf der Vorsätzlichkeit oft in Fahrlässigkeit abgemildert werden.

Unser Tipp zur Anwaltswahl: beauftragen Sie bitte bei allen mit Patientendaten, behaupteten Behandlungsmängeln oder vermeintlichem Abrechnungsbetrug immer gleich einen Fachanwalt für Medizin-Strafrecht. Denn deren Erfahrung reduziert Fehlerquellen zu Beginn solcher Verfahren signifikant. Sie benötigen einen rechtlichen Rat oder fachanwaltliche Hilfe? Dann fragen Sie nach den Fachanwälten in unserem Netzwerk.