arztpraxen 121 nachbesetzungsverfahren DenPhaMedNachbesetzungsverfahren in gesperrten Planungsbereichen

Ausnahmeregeln ermöglichen die Fortführung von Arztpraxen

Ziel eines Ausschreibungsverfahrens ist es, dass die Praxis des abgebenden Arztes von einem Nachfolger fortgeführt wird. Dies setzt die Übernahme der Patientenkartei und die Weiterbetreuung der Patientenklientel voraus.

arztpraxen 121 nachbesetzungsverfahren zulassung ausschreibung DenPhaMedDer Begriff „Praxis“ beinhaltet die Gesamtheit von Praxisräumen, -einrichtungen und der nichtärztlichen Mitarbeiter sowie den ideellen Wert des Patientenstammes. Nur wenn diese wirtschaftliche und ideelle Einheit zeitnah fortgeführt wird, kann von einer Praxisfortführung im Sinne des § 103 Abs. 4 SGB V ausgegangen werden. Eine Praxis die längere Zeit nicht mehr vertragsärztlich betrieben wurde, kann nicht nachbesetzt werden.

Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll.

 

arztpraxen 121 nachbesetzungsverfahren puzzle DenPhaMedDie Ausschreibung muss auch dann erfolgen, wenn bereits ein Wunschnachfolger gefunden wurde, denn dieser muss sich ebenfalls auf die Ausschreibung bewerben.

Das gilt auch dann, wenn es sich um den Ehegatten, den Lebenspartner oder das eigene Kind handelt.

Die erforderliche Verzichtserklärung kann unter der Bedingung abgegeben werden, dass ein Nachfolger für die Praxis gefunden wird. So wird verhindert, dass beim Scheitern einer Praxisübergabe etwa aus zivilrechtlichen Gründen der Verzicht wirksam wird.

Nach heutigem Stand hat der Zulassungsausschuss zunächst auf Antrag zu prüfen, ob ein Nachbesetzungsverfahren überhaupt durchgeführt werden soll.

Er kann den Antrag ablehnen, wenn die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Und seit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes am 23.07.2015 gilt zudem, dass ein Antrag abzulehnen ist, wenn der Landesausschuss festgestellt hat, dass der Versorgungsgrad im betreffenden Planungsbereich 140% oder höher ist.

Das gilt jedoch nicht, wenn die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll,

  • der mindestens 5 Jahre vertragsärztlich in einem unterversorgten Gebiet tätig war (wobei er diese Tätigkeit nach dem 23.07.2015 erstmalig in einem Gebiet aufgenommen haben muss, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 eine Unterversorgung festgestellt hat),
  • der Ehegatte, Lebenspartner oder Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
  • der ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde (wobei das Anstellungsverhältnis bzw. der gemeinschaftliche Betrieb mindestens 3 Jahre angedauert haben muss; eine Ausnahme gilt, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 05.03.2015 begründet wurde),
  • der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereiches zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung ein Versorgungsbedarf besteht.

arztpraxen 121 nachbesetzungsverfahren antrag DenPhaMedHat der Zulassungsausschuss den Antrag aus Versorgungsgründen abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen.

Entspricht der Zulassungsausschuss dem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens, erfolgt ohne gesonderten weiteren Antrag die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes durch die Kassenärztliche Vereinigung.Darauf kann sich jeder interessierte Arzt bewerben. Dies gilt auch für Vertragsärzte und zugelassene MVZ, welche den ausgeschriebenen Praxissitz übernehmen und durch einen in ihrer Praxis oder im MVZ anzustellenden Arzt fortführen wollen. Mehr

Bis spätestens zur Sitzung des Zulassungsausschusses müssen Zulassungsbewerber die Eintragung in das Arztregister mit der entsprechenden Facharztanerkennung nachweisen.

arztpraxen 121 nachbesetzungsverfahren bewerben DenPhaMed

Bewerber, die aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen dauerhaft nicht in der Lage sind, die vertragsärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, sind nach den Vorgaben der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte als „ungeeignet“ anzusehen.

Das ist insbesondere zu vermuten, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung drogen- oder alkoholabhängig waren.

Stellen mehr als ein Bewerber Antrag auf Zulassung, wählt der Zulassungsausschuss in seiner Sitzung den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen aus, wobei als Kriterien zu berücksichtigen sind:

  1. die berufliche Eignung,
  2. das Approbationsalter,
  3. die Dauer der ärztlichen Tätigkeit, ggf. unter Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten,
  4. eine mindestens 5-jährige vertragsärztliche Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet,
  5. ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
  6. ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
  7. ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, die in der Ausschreibung definiert worden sind,
  8. Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung.

Für ausgeschriebene Hausarztsitze sind seit 2006 vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind bei der Bewerberauswahl auch die Dauer der Eintragung in die Warteliste sowie ggf. die Interessen des oder der in einer Berufsausübungsgemeinschaft verbleibenden Vertragsärzte zu berücksichtigen.

Die Vertragsarztpraxis steht unter dem Schutz des Art. 14 GG. Das hier beschriebene Procedere zur Praxisnachfolge bildet die Ausnahme vom Grundsatz, dass in zulassungsbeschränkten Planungsbereichen keine Zulassung erteilt werden darf, denn ansonsten wäre die Praxis des Vertragsarztes wirtschaftlich nicht zu verwerten und eine Gemeinschaftspraxis könnte in der bestehenden Struktur nicht fortgeführt werden.

arztpraxen 121 nachbesetzungsverfahren kalender DenPhaMedDer Nachfolger hat gemäß § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des Beschlusses über seine Zulassung die vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen – andernfalls endet die Zulassung.

Da das Nachbesetzungsverfahren durch die zusätzliche Prüfung der Erforderlichkeit der Nachbesetzung im Vergleich zu früher mehr Zeit in Anspruch nimmt und zudem an die Sitzungstermine des Zulassungsausschusses gebunden ist, ist es ratsam, dies bei der Zeitplanung der Praxisabgabe entsprechend zu berücksichtigen.

Anfrage Team Praxisübergabe