arztpaxen 451 igel ankreuzen DenPhaMedAlleinstellungsmerkmal Marketing für Arztpraxen

IGeL: Es darf ruhig ein bisschen mehr sein

Die Diskussion um iGeL ist so alt wie die Ärzteschaft an sich. Waren es im Prinzip doch zumindest ähnliche „Zusatzverkäufe“, die Friedrich II schon 1341 motivierten, die Trennung von Diagnose und Medikation durchzusetzen. Heute sind iGeL-Angebote aus den modernen Praxisbetrieb aus vielerlei Gründen nicht mehr weg zu denken.

Einmal, weil das Leistungsangebot der GKV zwar umfangreich, aber längst nicht allumfassend ist. Zweitens, weil manche Patienten gezielt nach solcher Diagnostik, diesen Behandlungsmethoden oder entsprechenden Dienstleistungen fragen. Drittens, weil sich solche Angebote im Einzelfall aus medizinischen Gründen aufdrängen. Und schließlich viertens, weil ansonsten viele Praxen ihren gewohnten Service oder ihre Betriebsabläufe in Frage stellen müssten.

Wird die gesellschaftspolitische Diskussion, wie es leider zu häufig so stattfindet, allein auf den letzten Punkt reduziert, ist der nächste Schritt leicht, die iGeL-anbietende Ärzteschaft an den Pranger unersättlicher Gewinnsucht auf Kosten der Patienten zu stellen. Auch wenn in den Medien immer wieder ausufernde Einzelfälle kritisch beleuchtet werden, ist das kein Grund für die generelle Ablehnung solcher Angebote. Im Gegenteil: die Ärzteschaft geht mit iGeL im Praxisalltag generell eher konservativ um. Woanders darf eigentlich immer etwas mehr sein…


IGeL-Ethik heißt nicht Verzicht

arztpaxen 451 igel verzicht DenPhaMedSelbstredend fußt die Frage von Zusatzverkäufen in Arztpraxen auf anderen ethischen Maximen als das geflügelte Wort der Fachverkäuferin an der Wursttheke. Und ebenso selbstverständlich sind sich Ärzte dessen auch vollauf bewusst. Das ist gut und richtig so. Wer dieser Maxime nicht folgt, befeuert vor allem die Gerüchteküche.

Wir plädieren jedoch dafür, die vier Hauptgründe für iGeL-Angebote als Einheit zu sehen. Dann ist die „Weinkarte“ zusätzlicher Leistungen nicht nur denkbar, sondern sogar notwendig.

Schließlich erfordert iGeL allen Praxismitarbeitern besondere Beratungsleistungen ab. Dann kann es Druckstücke und Web-Angebote geben, um besondere Zielgruppen auf die eigene Praxis aufmerksam zu machen. Drei Beispiele:

Prophylaxe

Prophylaxe

Menschen, denen ihre Gesundheit wichtig ist, sind heutzutage in der Mehrheit. Egal ob wegen Kinderwunsch oder Schwangerschaft, andauernder Hochleistung im Beruf, zur Sicherung der Lebensqualität, um einer Vermutung nachzugehen oder einfach nur als vorsorgliche Laborbefund-Routine: für erweiterte Gesundheitsuntersuchungen gibt es einen riesigen Nachfragemarkt. Den nicht zu bedienen aus Marketingsicht als Luxus gewertet werden kann, einen offensichtlichen Bedarf nicht aktiv zu adressieren.

Zielgruppen

Zielgruppen

Glasklar sind iGeL-Angebote immer zielgruppenspezifisch. Je exotischer eine Zielgruppe ist, desto häufiger müssen deren Mitglieder wegen GKV-Lücken auf iGeL-Leistungen zurückgreifen. Überspitzt Astronauten: Welche spezifischen GKV-Ziffern gelten für diese Zielgruppe? Analog aber Leistungssportler, Taucher, Menschen auf Reisen, Ernährungsbewusste und viele andere gehören dazu. Solche Gruppen muss Marketing gezielt einzeln ansprechen, sonst gehen diese Interessenten an der Praxis vorbei.

Methoden

Methoden

Es gibt vielfältige Methoden mit soliden solide Nachfrager-Gemeinden. Dazu gehören beispielsweise Akupunktur-Anwendungen, oft auch zur Entwöhnung, Ultraschall, Glaukom-Früherkennung, chiropraktische Anwendungen, Manuelle Therapie, fernöstliche Heilkunst, Salzdom, Augeninnendruck-Messung oder ästhetischen Fragestellungen aus dem Wellness- und Beauty-Universum. Bei entsprechenden ärztlichen Befunden greift oft die GKV. Aber wenn nicht, ist es durchaus legitim, mit umfassender Beratung eindeutig existierenden zusätzlichen Bedarf zu bedienen.

 

IGeL-Marketing ist Teamsache

Wer sich auf der Basis dieser Marketing-Maximen als Arzt oder Praxis für eine systematische Implementierung von iGeL in den Praxisalltag interessiert, der sollte das nicht als Nebenjob verstehen, der eben mal en passant anordnet wird. Neue Produktlinien – um diese unärztliche, aber dennoch angemessene Bezeichnung einzuführen – bedürfen immer auch neuer Strukturen, Abläufe, Arbeitsprozesse und Gewohnheiten. Im Praxisalltag scheitern die besten Vorsätze viel zu häufig an Einstellungen, Wissen, Umsetzungsoptionen – sprich Gewohnheiten.

Wie man diese ändert, die nötigen Organisationsvorgaben schafft und gleichzeitig das Team hinter die Sache bekommt, dabei helfen unsere Praxisberater. Anfrage iGeL-Umsetzung (Mail an Zentralbüro)


Das Nähere regelt die Berufsordnung

Um möglichen Auswüchsen vorzubeugen, überbordenden Bedarf einzuhegen und für die Ärzteschaft einen rechtssichern Rahmen zu schaffen, ergibt in erster Linie die §§ 3 Abs. 2 und 11 Abs. 2 der Berufsordnung die nötige Orientierung. Damit werden die Maßstäbe und Grenzen für ein korrektes Vorgehen im Zusammenhang mit iGeL-Angeboten definiert.

Bevor IGeL-Leistungen erbracht werden, sollte grundsätzlich in jedem Fall geprüft werden, ob wegen ärztlicher Indikation oder medizinischer Notwendigkeit der Leistungskatalog der GKV greift und damit nach EBM abzurechnen wäre. Der 109. Deutsche Ärztetag hat im Jahr 2006 in seinem Beschluss zum „Umgang mit Individuellen Gesundheitsleistungen“ Grundsätze formuliert, die jeder Arzt beachten sollte, wenn er IGeL erbringt.

Es muss in jedem Falle den Anforderungen des Berufsrechts Rechnung getragen werden, das eine gewissenhafte Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gebietet (§ 11 Abs. 1 MBO) und es verbietet, diagnostische oder therapeutische Methoden unter missbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Patientinnen und Patienten anzuwenden (§ 11 Abs. 2 MBO).

Davon ausgehend sind bei Angebot und Erbringen individueller Gesundheitsleistungen folgende Gebote zu beachten:

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

Berufsrechtlich setzen in erster Linie die §§ 3 Abs. 2 und 11 Abs. 2 der Berufsordnung Maßstäbe für ein korrektes Vorgehen im Zusammenhang mit iGeL. Es muss in jedem Falle den Anforderungen des Berufsrechts Rechnung getragen werden, das eine gewissenhafte Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gebietet (§ 11 Abs. 1 MBO) und es verbietet, diagnostische oder therapeutische Methoden unter missbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Patientinnen und Patienten anzuwenden (§ 11 Abs. 2 MBO).

Sachliche Information

Sachliche Information

Sachliche Informationen über das jeweilige Angebot individueller Gesundheits-leistungen sind zulässig. Sie dürfen den Leistungsumfang der GKV nicht pauschal als unzureichend abwerten. Unzulässig sind marktschreierische und anpreisende Werbung und eine Koppelung sachlicher Informationen über individuelle Gesundheitsleistungen mit produktbezogener Werbung. Individuelle Gesundheitsleistungen dürfen nicht aufgedrängt werden. Gleiches gilt, wenn die Information durch das Praxispersonal erfolgt.

Zulässige Leistungen

Zulässige Leistungen

Das Angebot individueller Gesundheitsleistungen muss sich beziehen auf Leistungen, die entweder notwendig oder aus ärztlicher Sicht empfehlenswert bzw. sinnvoll, zumindest aber vertretbar sind. Es darf sich nicht um gewerbliche Dienstleistungen handeln.

Transparente Indikation

Transparente Indikation

Bei Leistungen, die bei entsprechender Indikation als Leistungen der GKV zu erbringen sind, besteht eine besondere Verantwortung, eine etwaige Indikation korrekt und zugleich transparent zu stellen. Das gilt insbesondere deshalb, weil oftmals keine klare Grenzziehung möglich ist und weil Patientinnen und Patienten ohne transparente Darlegung der Indikationsstellung deren Richtigkeit kaum überprüfen und nicht eigenverantwortlich über die Inanspruchnahme einer individuellen Gesundheitsleistung entscheiden können.

Seriöse Beratung

Seriöse Beratung

Jegliche Beratung im Zusammenhang mit individuellen Gesundheitsleistungen muss so erfolgen, dass die Patientin oder der Patient nicht verunsichert oder gar verängstigt wird, dass nicht zur Inanspruchnahme einer Leistung gedrängt wird und dass keine falschen Erwartungen hinsichtlich des Erfolges einer Behandlung geweckt werden.

Privat-Liquidation

Privat-Liquidation

Jeder iGeL-nachfragende Patient muss seinen Wunsch ausdrücklich äußern. Danach ist er eindeutig über die Kosten zu beraten. Vor Behandlungsbeginn muss also Klarheit und Einvernehmen über die Höhe der voraussichtlichen Behandlungskosten erzielt werden, die der Patient vollständig selbst zu tragen hat. Diese Beratung ist schriftlich zu dokumentieren.

Aufklärung

Aufklärung

Die erforderliche Aufklärung richtet sich nach den für die Patientenaufklärung generell geltenden Regeln. Bei Leistungen, die nicht dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen, muss umfassend über mögliche Alternativen sowie darüber aufgeklärt werden, warum eine Behandlung mit nicht anerkannten Methoden in Betracht zu ziehen ist. Eine besondere ärztliche Darlegungslast besteht bei Leistungen, die durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses von der Leistungspflicht der GKV ausgeschlossen sind oder die aus ärztlicher Sicht nicht als empfehlenswert oder sinnvoll zu betrachten sind. Im Übrigen besteht eine Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung über die zu erwartenden Behandlungskosten.

Informations- und Bedenkzeit

Informations- und Bedenkzeit

Das Recht der Patientinnen und Patienten, eine Zweitmeinung einzuholen, muss nicht nur respektiert werden, ggf. sollten sie sogar aktiv auf diese Möglichkeit hingewiesen werden. Ebenfalls sollten sie darüber informiert werden, dass sie leistungsrechtliche Fragen ggf. mit ihrer Krankenkasse oder mit Dritten klären können. Dem Patienten und der Patientin muss vor Abschluss des Behandlungsvertrages eine der Leistung angemessene Bedenkzeit gewährt werden.

Schriftlicher Behandlungsvertrag

Schriftlicher Behandlungsvertrag

Für den Fall, dass individuelle Gesundheitsleistungen von Vertragsärzten gegenüber gesetzlich Krankenversicherten erbracht werden, schreibt der Bundesmantelvertrag einen schriftlichen Behandlungsvertrag zwingend vor. Er sollte die Leistungen anhand von Gebührenpositionen der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) konkretisieren und den Steigerungssatz festlegen sowie den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass die Leistungen mangels Leistungspflicht der GKV privat zu honorieren sind.

Koppelung mit sonstigen Behandlungen

Koppelung mit sonstigen Behandlungen

Von Ausnahmen abgesehen sollten individuelle Gesundheitsleistungen nicht in Zusammenhang mit Behandlungsmaßnahmen zu Lasten der GKV, sondern grundsätzlich davon getrennt erbracht werden.


Einhaltung von Gebietsgrenzen und Qualität

Einhaltung von Gebietsgrenzen 

Ärztinnen und Ärzte müssen die Grenzen ihres jeweiligen Fachgebiets auch bei Erbringen individueller Gesundheitsleistungen beachten. Qualitätsanforderungen der GKV sind zu beachten, wenn sie zugleich dem medizinischen Standard entsprechen.


GOÄ-Liquidation

GOÄ-Liquidation

Die Rechnungsstellung bezüglich individueller Gesundheitsleistungen erfolgt nach allgemeinen Regeln. Dementsprechend ist Grundlage für die Behandlungsabrechnung ausschließlich die GOÄ. Pauschale Vergütungen sind unzulässig. Sollten Sie an dieser Stelle nun Rechtsfragen zu konkreten iGeL-Themen in Ihre gewünscht? Unsere Fachanwälte haben ein offenes Ohr für Ihre Fragen und Wünsche. Anfrage iGeL-Recht