arztpraxen 541 bav gestalten DenPhaMedbAV – auf die Gestaltung kommt es an

Die Klippen der betrieblichen Altersvorsorge sicher umschiffen

Die bAV in der „Ärzte- sowie Zahnärztelandschaft“ ist, anders als bei den Apotheken, nicht einheitlich geregelt. Das liegt daran, dass es erstens eine Vielzahl von Berufen und Tätigkeiten gibt, die bei Ärzten- sowie Zahnärzten zur Geltung kommen können und zweitens der Organisationsgrad der Beschäftigten, in Bezug auf Mitgliedschaften in einer Gewerkschaft, äußerst gering ist.

Mitglieder der Tarifvertragsparteien sind an den gültigen Tarifvertrag gebunden

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Sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich in einem Kammerbezirk mit einer tariflichen Regelung befinden und – wichtig! - beide jeweils Mitglied in ihrer jeweiligen Tarifvertragspartei (entsprechender Arbeitgeber-Verband sowie entsprechende Gewerkschaft) sind, dann sind auch die Inhalte des Tarifvertrages für beide bindend. Ergibt sich daraus eine wie auch immer geartete Vorgabe für die betriebliche Altersvorsorge (bAV), so ist diese vom Arbeitgeber entsprechend umzusetzen.

Gleiches kann jedoch auch für nichtorganisierte Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, nämlich wenn der Arzt oder Zahnarzt als Arbeitgeber mit seinen angestellten Mitarbeitern Arbeitsverträge abschließen, die Bezug nehmen oder auch nur teilweise Bezug nehmen auf einen gültigen Tarifvertrag. Dann steht ebenfalls die Möglichkeit im Raum, dass die in Rede stehenden Inhalte beziehungsweise Teilinhalte des Tarifvertrags zu erfüllen sind.

Wir empfehlen deshalb allen nichtorganisierten Praxisinhabern, die in der Praxis eingesetzten Muster-Arbeitsverträge grundsätzlich auf diese Passagen hin überprüfen zu lassen. Anfrage Überprüfung Arbeitsvertrag auf Tarifbindung

Der Gleichheitsgrundsatz gilt auch für die betriebliche Altersvorsorge

Obacht ist ebenfalls angebracht bei Arbeitsverträgen von Mitarbeitern, die nach den Gruppengesichtspunkten des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gleiche Tätigkeiten ausüben. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie in Arzt- oder Zahnarztpraxen tatsächlich auch die gleiche Arbeit verrichten. So können Empfangskräfte und Labor-Spezialisten durchaus als gleichartig tätig angesehen werden, obwohl ihre konkreten Arbeitsplätze nicht miteinander gemein haben.

arztpraxen 532 bav gestaltung gleichheitsgrundsatz DenPhaMedWerden hier jedoch, zum Beispiel weil Empfangs- oder Laborpersonal gerade besonders knapp ist, bei der Verhandlung von Arbeitsverträgen einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter eine zusätzliche arbeitgeberfinanzierte Leistung in bestimmter Höhe zugesagt, um diese Kraft zu gewinnen oder weiterhin an sich zu binden, so kann darin bereits ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vermutet werden. Nämlich dann, wenn anderen Angestellten eine solche zusätzliche Leistung nicht angetragen wurde.

Hier ist zu prüfen, ob eine solche Bevorzugung – die ja durchaus sachbezogen begründet sein kann – auch rechtlich in Ordnung ist oder aber ein Risiko für den Praxisinhaber besteht, dass auch die anderen Mitarbeiter im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine solche arbeitgeberfinanzierte bAV einfordern können.

MVZ, ÜBAG, Ärztehäuser: bAV in größeren Einheiten

Eine spezielle Situation ergibt sich bei der bAV-Betrachtung in MVZ bei ÜBAGs und in größeren Ärztehäusern. Dort ist nämlich darauf zu achten, dass die einzelnen bAV-Konzeptionen nicht miteinander konkurrieren. Noch besser wäre es, wenn es eine einheitliche Lösung für alle Angestellten aller beteiligten Praxen gibt.

arztpraxen 532 bav gestaltung mvz uebag aerztehaeuser DenPhaMedDas gilt dann übrigens analog für eine möglicherweise existierende bKV oder eine Gruppen-Unfallversicherung sowie alle anderen Mitarbeiter-Bindungsangebote auch. Nur so können „Wanderbewegungen“ oder gar Abwerbungen untereinander eingedämmt und damit ein Ausspielen der jeweiligen Vor- oder Nachteile einzelner Versorgungslösungen in den beteiligten Praxen ausgeschlossen.

Dazu ist zu klären, welche Versorgungsformen es insgesamt im Netzwerk gibt und wie diese zusammenzuführen wären. Beim MVZ kommt es darauf an, wer formal der Arbeitgeber ist – denn da kommen ja diverse Besitzverhältnisse in Frage – und ob deswegen eventuell besondere arbeitsrechtliche Regelungen oder Handlungsvorgaben zu beachten sind. Andererseits bietet sich insbesondere medizinischen Versorgungszentren mit ihrer in aller Regel recht großen Mitarbeiterzahl mit einer sogenannten pauschaldotierten Unterstützungskasse – eine weitere Gestaltungsmöglichkeit bAV-Konzeptionen. Mehr

Fairness und Gleichbehandlung ergibt Mitarbeiter-Zufriedenheit

arztpraxen 532 bav gestaltung fairness DenPhaMedDoch Fairness und Gleichbehandlung insgesamt, und in den Versorgungszusagen insbesondere, sind nicht nur bei MVZ, ÜBAG & Co.

Entscheidend für die Mitarbeiterzufriedenheit. Das gilt auch für alle größeren Praxen mit vielen Mitarbeitern.

Dialysezentren etwa oder ambulanten Operationszentren, großen orthopädischen oder KFO-Praxen und vielen anderen mehr.

Denn die knappe und auf Sicht immer knapper werdende Ressource guten Personals darf nichtdurch ungleiche Zuwendungssysteme getrübt werden. 


Die bAV aus der Schmuddelecke eines Zeitdiebes herausführen

Praxisinhaber/innen sind daher gut beraten, wenn Sie die bAV-Regelungen in Ihren Praxen prüfen lassen und idealerweise eine einheitliche Regelung einführen, die für alle MA transparent und jederzeit einsehbar ist. Eine solche Praxis-Versorgungsordnung wird dann an alle Mitarbeiter übergeben und bei neuen Arbeitsverträgen als Anlage beigefügt.

So kommt die betriebliche Altersvorsorge aus der Schmuddelecke einer ungeliebten Zusatzaufgabe heraus, und wird stattdessen zu einem verlässlichen Mitarbeiter-Gewinnungs- und -Bindungssystem. Nur so kann bAV – idealer Weise in abgestimmter Verbindung mit anderen Angeboten – zu einer echten Erfolgsstory für jede Praxis werden. Anfrage Mitarbeiter-Bindungs-System