historische Apotheke - Vertreter und RepräsentantenVertreter und Repräsentanten in Apotheken

Wer zahlt und für wen wird geleistet?

Ein Unfall, Krankheit, längere Reha – und schon ist die Inhaberin oder der Inhaber außer Gefecht. Doch selbst in kleinen Apotheken ohne weitere Vollzeit-Approbierte kommt kein Inhaber auf die Idee, seine Apotheke deshalb zu schließen. Denn neben den finanziellen Einbußen ist auch mit einem Abwandern der Kundschaft zu rechnen. Jeder Inhaber wird das mit allen Mitteln zu verhindern suchen und den Einsatz eines Ersatzapothekers bevorzugen. So bleibt die Apotheke trotz Ausfall des Inhabers geöffnet, und wenn die Versicherung noch die Vertreterkosten übernimmt, entfallen sogar diese finanziellen Einbußen. 

Den Inhaber oder die Inhaberin können Mitarbeiter vertreten, wenn sie approbiert oder anderweitig berechtigt sind. Eine Vertretung ist bei Mitarbeitern immer mit erheblichen Überstunden verbunden, die von Apothekern oder Apothekerinnen bezahlt werden müssen. Ganz ähnlich sieht es aus, wenn ein externer Vertretungsapotheker die Arbeitszeiten des ausgefallenen Inhabers abdeckt. Viele Apothekeninhaber haben zur Abfederung dieser Kosten für sich selbst eine größere Krankenhaustagegeldversicherung abgeschlossen, die sie aus privatem, bereits versteuertem Einkommen bedienen. Das Geld aus der Versicherung würden sie dann einsetzen, um den Vertreter oder die Mehrarbeit zu bezahlen. Das private Geld würde also im Krankheitsfall als Privateinlage oder Schenkung in der Apotheke eingesetzt. Eine höchst ungünstige Konstellation.

apotheken vertreter abstrakt DenPhaMedDeutlich geeigneter ist hier eine spezielle Vertreterkostenschutzpolice, die einige Versicherer individuell für den Apothekenbedarf anbieten. Diese Policen kennzeichnen sich durch verkürzte Selbstbehalte in Form von Wartezeiten sowie zum Teil sehr hohe Einstiegsrabatte für Apotheker ab. Somit schließt die Apotheke eine Police auf die Gesundheit des Inhabers ab. Die Kosten bleiben also als Betriebsausgaben in der Apotheke und reduzieren die Steuerlast. Ebenso fließt die Versicherungssumme direkt der Apotheke zu. Sie kann also einwandfrei verbucht und sofort für die Bezahlung des Vertreters eingesetzt werden. Dazu sind die versicherten Summen deutlich höher.

Ein angemessener Vertreterkostenschutz für Apotheker ist übrigens erstaunlich günstig – viel günstiger jedenfalls als Krankentagegeld-Policen. Denn Apotheker gehören statistisch zu den gesündesten Berufsgruppen in Deutschland. Checkliste Vertreterkosten downloaden. 

Wer sich noch besser absichern möchte, dem stehen heute moderne Gesundheitspolicen mit Einschluss von Burn-out in Verbindung mit Einmalzahlungen bei schweren Erkrankungen zur Verfügung, die in Verbindung mit dem Vertreterkosten-Schutz zu einer kleinen Keyman-Absicherung erweitert werden können. Mehr

Wenn Vertreter nicht mehr ausreichen

Möglicherweise, wenn ein Apotheker merkt, dass er nicht mehr gesund genug wird, um die Apotheke weiter zu führen, stellt sich die Frage nach der Abgabe und der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente bei der zuständigen Apothekerkammer. Hier sind auch rechtliche Aspekte von Bedeutung, die Sie auf unserer Service-Seite finden. Mehr

 

Apotheker sollten immer Vertreter haben – aber möglichst keine Repräsentanten

apotheken vertreter DenPhaMedWer den Inhaber wie lange vertreten darf, ist im Apothekenrecht klar geregelt. Wer jedoch von der Versicherung dem Inhaber gleichgestellt wird, steht in den Versicherungsbedingungen. Wie viele und welche Mitarbeiter in einer Apotheke als Repräsentanten – also dem Versicherungsnehmer gleichgestellt – gelten, ist keine akademische Frage. Ganz im Gegenteil: Für den Umfang des Versicherungsschutzes bei sogenannten Eigenschäden, also allen Schäden an eignen Dingen oder eigenem Vermögen, kann diese Frage entscheidend sein. Nicht selten schreiben Versicherungen vor, dass ein Apothekeninhaber sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen müsse. Das steht dann in den AVB der Inhaltspolice unter der Überschrift „Repräsentanten“.

Ganz klar: Kein Apothekenmitarbeiter sollte in diesem versicherungstechnischen Sinne Repräsentant sein. Vielmehr sollten die Versicherungsbedingungen ausschließlich den Inhaber oder die Inhaberin persönlich gegenüber der Versicherung als Repräsentant ansehen. Denn nur dann sind Fehler, Missgeschicke und Unfälle von Mitarbeitern auch tatsächlich mitversichert. Ansonsten müssen Inhaber und Inhaberinnen für Fehler und Missgeschicke von Mitarbeitern im Eigenschaden-Fall persönlich haften. Dass die Kosten in solchen Fällen beträchtlich, wenn nicht sogar existenzgefährdend sein können, zeigt das Beispiel von Unterhaltszahlungen aufgrund einer Fehlabgabe von Kontrazeptiva. Mehr

Einige Versicherer stellen alle oder bestimmte Mitarbeiter dem Policeninhaber gleich. Mit der Konsequenz, dass Eigenschäden durch diese Mitarbeiter auch nicht reguliert werden. In Apotheken ist aber gemäß Apothekenrecht nur der Inhaber für alles und jedes verantwortlich. Egal ob er vertreten wird oder nicht. Deshalb darf es für Apotheken auch keine weiteren Repräsentanten geben als den Inhaber persönlich. Ihre Anfrage: Repräsentantenregelung

Typische Repräsentanten-Schäden – eine Apotheken-Versicherung sollte das zahlen

Wie sich solche Fälle konkret auswirken können, zeigen drei Beispiele aus der Apothekenwelt. „Am 5.8.16 habe ich das wenige Tage zuvor gekaufte Tablet auf den Arbeitstisch im Warenlager gelegt. Eine Apothekerin legte darauf einige Unterlagen ab, die später ein anderer Kollege brauchte und dabei ist das Tablet, welches er nicht gesehen hat, auf den Boden gefallen.“ Der Schaden betrug rund 400 Euro.

Zweites Beispiel: „Gestern wollte die Einkäuferin im Kommissionierer putzen. Als ein Vertreter kam, musste sie nach vorne. Die Filialleiterin hat den Rowa geschlossen und wieder in Betrieb gesetzt. Dabei hat sie den Elefantenfuß übersehen, der noch drin stand. Nun ist der Greifarm kaputt.“ Hier lag der Schaden bei knapp 40.000 Euro.

Im dritten Beispiel hat ein Adventskranz einen Schaden von mehr als 400.000 Euro verursacht. Nach einer Weihnachtsfeier in einer Apotheke wurde der brennende Adventskranz vergessen. Der verursachte ein Feuer, und die gesamte Apotheke brannte nieder.

Fehlabgabe Kontrazeptiva – zu Unterhaltszahlungen verurteilt

Dass eine ungünstig geregelte Repräsentantenklausel gravierende Folgen haben kann, zeigt auch ein berühmter Fall aus dem Jahre 1968.

apotheken versicherungen vertreter contraceptiva DenPhaMedDamals wurde ein Apothekeninhaber zur Zahlung von Unterhalt verurteilt, weil sein angestellter Pharmazeut – und aktueller Vertreter, der Inhaber befand sich zum Abgabezeitpunkt im Urlaub – einer Kundin versehentlich statt Antibabypillen ein verdauungsförderndes Mittel abgegeben hat. Er hatte sich beim Rezept vertan und Eugynon mit Enzynorm verwechselt. Die Frau wurde dann ungewollt schwanger. Zum Artikel

Für Apotheker stellt die Repräsentantenklausel in den Versicherungsbedingungen bereits dann eine signifikante Verbesserung dar, wenn sich diese nur auf die Ersten Damen oder Ersten Herren beschränkt. Auf jeden Fall sollten angestellte Approbierte und bei größeren Apotheken beziehungsweise bei Mehrbesitz Prokuristen im Finanz- oder Verwaltungsbereich ausgeschlossen sein. Ideal wäre es, für diesen Personenkreis auch die sonst vorgesehene Quotelung ausschließen zu lassen. Noch besser ist aber die Eigenschadenbegrenzung ausschließlich auf den Inhaber persönlich.

Deshalb: Lassen Sie Ihren Vertreterkostenschutz prüfen und die Repräsentanten-Regelung in Ihrer Apothekenpolice klären. Am besten lassen Sie in diesem Zusammenhang auch gleich den Status Ihres Berufsunfähigkeitsschutzes checken. Denn die Berufsverbände haben da zum Teil sehr unterschiedliche Regelungen in ihren Satzungen hinterlegt.