apotheken mitwirkungspflichten sonderrisiken fallschirm DenPhaMedApotheken mit Sonderrisiken

Besonderheiten, die leicht aus dem Versicherungsschutz herausfallen

Ein guter Versicherungsschutz unterscheidet sich von unzureichenden Lösungen unter anderem dadurch, dass Sonderrisiken nicht übersehen werden. Hierunter fallen Risiken, die nur zeitweilig auftreten oder nur bei einigen wenigen Apotheken mit besonderer Ausstattung. Um befristete und individuelle Gefahren absichern zu können, muss die konkrete Apotheke von einem Berater in Augenschein genommen werden. Zudem müssen versicherungsrelevante Auswirkungen besonderer Situationen – zum Beispiel Bautätigkeiten – beachtet werden. Meldepflichten für Versicherungsnehmer gibt es auch bei Eingriffen und Veränderungen, die die Sicherheit der Apotheke betreffen. Wenn eine der hier aufgeführten Besonderheiten auf Ihre Apotheke zutrifft und Sie nicht sicher sind, ob Ihr Versicherungsschutz diese Risiken abdeckt, dann lassen Sie uns das wissen

Sicherheitsrelevante Veränderungen

Alle Änderungen am Versicherungsort sollten dem Versicherer oder Berater umgehend gemeldet werden, will man nicht den Schutz der Absicherung ganz oder teilweise verlieren.

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Das gilt insbesondere, wenn in Apotheken Fenster oder Türen ausgetauscht, Schließanlagen, Rollgitter oder zusätzliche Fenstersicherungen demontiert oder eingebaut werden. Selbstverständlich sollte es auch angezeigt werden, wenn Alarmanlagen installiert wurden. Übrigens, wenn eine Alarmanlage nicht mehr eingeschaltet wird, weil es beispielsweise zu viele Fehlalarme gab, muss dies ebenfalls angegeben werden. Auch ein „Wintergarten“-Anbau, um die Apotheke revisions- oder abgabefähig zu machen, gehört zu den Veränderungen, die gemeldet werden müssen. Kurz: Was immer die Sicherheitssituation einer Apotheke verändert, ist anzeigepflichtig, um den erwarteten Schutz im Falle eines Falles auch wirklich zu erhalten.

Ausbau, Umbau, Anbau

Leerstand und Baumaßnahmen

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Wenn Immobilien längere Zeit nicht bewohnt oder benutzt werden – also während Bau- oder Sanierungsarbeiten sowie bei sich verzögernden Übernahmen, Umbauten oder sich länger hinziehenden Betriebsunterbrechungen –, gelten besondere Regeln.

Sicherheitshalber sollte davon ausgegangen werden, dass Apothekeninhaber und -inhaberinnen bei Bautätigkeiten immer Meldepflichten gegenüber dem Versicherer zu erfüllen haben.

Wird das versäumt, kann der Versicherungsschutz eingeschränkt werden oder er entfällt sogar gänzlich.

 

Gerüste und andere bauliche Risiken

Das Anbringen eines Gerüstes beispielsweise zur Sanierung der Fassade oder des Daches stellt eine sogenannte Gefahrerhöhung dar, da das Risiko eines Einbruchs in höher gelegene Wohnungen oder Räume deutlich steigt. Gerade solche Gefahrerhöhungen müssen dem Versicherer gemeldet werden, um bei einem Schadenfall, der durch Gerüste oder Baumaßnahmen begünstigt wurde, trotzdem die volle Versicherungsleistung zu erhalten.

Apothekentypische Risikoveränderungen

Zyto, Blister, Versand, Sanitätshaus & Co.

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Spätestens seit den 1960er Jahren erweitert sich die Leistungspalette von Apotheken immer mehr. Ein Trend, der sich bis in die Gegenwart erhalten hat, wie beispielsweise die Zunahme von Online-Shops bei Apotheken zeigt. Man kann bei der Ausweitungen der Apothekenangebote aus Versicherungssicht zwei Gruppen unterscheiden: Zum einen gibt es Betätigungsfelder, die zusätzliche Anforderungen an den Versicherungsschutz stellen.

Zum anderen sind da Leistungserweiterungen, die unproblematisch mitversicherbar sind. Grundsätzlich gilt aber für beiden Gruppen, dass alle Tätigkeitsausweitungen dem Versicherer vor dem ersten Schadenfall bekannt sein sollten. Ist dies nicht der Fall,  stehen nervenaufreibende und zeitaufwendige Auseinandersetzungen mit der Versicherungsbürokratie auf der Tagesordnung. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

Reinraum

Die Apothekenbetriebsordnung verlangt für die Herstellung von Zytostatika und Parenteralia ein Sterillabor. Solche auch Reinraum genannte Sterillabore stellen jedoch im Bereich der Betriebsunterbrechungsversicherung im Vergleich zum Betrieb einer Offizin-Apotheke ein deutlich höheres Risiko dar.

Bereits eine kleine Feuchtigkeitseinwirkung verlangt den sofortigen Herstellungsstopp im Sterillabor. Zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands nach einem Feuchtigkeitsschaden bedarf es circa sechs bis acht Wochen. In dieser Zeit leistet die Betriebsunterbrechungsversicherung den entgangenen Rohertrag.

Aber nur, wenn das Sterillabor ordnungsgemäß gebaut und dokumentiert, der Versicherung rechtzeitig gemeldet und im Versicherungsschutz rechtsverbindlich eingeschlossen ist. Gerade Letzteres ist angesichts hoher Schadenssummen und langer Reparaturzeiträume nicht ganz einfach. Außerdem ist dringend darauf zu achten, dass die vereinbarte Versicherungssumme auch wirklich für die Behebung von Schäden in und an Reinräumen ausreicht. Mehr

Bilsterautomaten

Immer mehr Apotheken, die viele Betten in Heimen, Hospizen oder Kliniken versorgen, schaffen sich Blisterautomaten an oder nutzen dafür spezialisierte Blisterzentren. Generell ist jede Anschaffung dieser Technik eine meldepflichtige Werterhöhung, die mit Lieferung in der Inhalts- und mit Inbetriebnahme in der Elektronikversicherung eingeschlossen werden sollte. Darüber hinaus ergeben sich aber auch sofort Probleme der Datensicherheit oder – damit zusammenhängend – der Auftragsdatenverarbeitung. Diese und bei Fremdvergabe auch vertragsrechtliche Fragen sollten im Rahmen der Umstellung auf Blister-Versorgung ebenfalls geprüft werden. Ihre Anfrage: Absicherung von Blisterautomaten

NIR-Spektrometer

Ein noch junges Sonderrisiko, dass sich aber aller Voraussicht nach trotz Diskussionen unter Pharmazieräten und Amtsapothekern weiter verbreiten wird, sind mobile Nah-Infrarot-Spektrometer. Das Problem aus Versicherungssicht ist weniger die Technik, als vielmehr die Mobilität – insbesondere dann, wenn sich mehrere Apotheken ein Gerät teilen. Die Investitionssummen liegen mit etwa 16.000 bis 20.000 Euro deutlich über den Anschaffungswerten von Smartphones und Laptops oder Tablets, unterliegen aber identischen Mobilitätsrisiken. Mehr

Kauf von Medikamentenkühlschränken

Kühlschrank ist nicht gleich Kühlschrank. Wer für seine Apotheke einen neuen Medikamentenkühlschrank anschaffen möchte, sollte auf zwei Dinge achten: Erstens, dass die DIN-Norm 58345 erfüllt wird, und zweitens, dass überprüft wird, welcher Warenwert im neuen Kühlschrank versichert ist. Denn sehr oft erweisen sich die versicherten Werte als zu gering, um Apotheken die Sicherheit zu geben, die nötig ist. Mehr

Standardzulassungen und Eigenmarken

Wer in seiner Apotheke – wie es jahrhundertelang gang und gäbe war – eine eigene Herstellung betreibt, der braucht hierfür nicht nur eine pharmakologische Legitimation, sondern auch einen zusätzlichen Versicherungsschutz. Denn hier ist die AMG-Deckung zwingend vorgeschrieben. Mehr

Heilpraktiker-Praxis, Ernährungsberatung, Seminare, Kosmetik, Salzdom & Co.

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Auch mehr oder weniger apothekenübliche Themen – wie etwa Ernährungsberatungen, Heilpraktiker-Praxen, Kosmetik-Studios, Fußpflege, Seminar-Angebote oder Salzdome – sind als Sonderrisiken zu betrachten. Warum das so ist, lässt sich unter anderem am Beispiel Fußpflege zeigen: Mit der Behandlung und Pflege von Füßen entstehen nämlich neue Risiken, die es so in anderen Apotheken nicht gibt. Schließlich handelt es sich bei der Pediküre um Eingriffe am Körper eines anderen Menschen. Sowohl bei der kosmetischen als auch bei der medizinischen Fußpflege können dem Gesundheitsdienstleister Fehler unterlaufen, bei denen der Kunde verletzt wird. Vergleichbare Schadensbilder treten in Apotheken ohne Fußpflege nicht auf. Aus diesem Grund wird eine Ausweitung des Versicherungsschutzes nötig. Auch deshalb ist es grundsätzlich immer angeraten, zumindest seinen Versicherungsberater vollumfänglich ins Risiko-Bild zu setzen. Auf diese Weise schützen sich Apothekerinnen und Apotheker nach einem Schadenfall vor weiteren bösen Überraschungen.

Spezial-Angebote: Postfiliale, Paketdienst & Co.

Immer mehr Apotheken sehen in eher unorthodoxen Zusatzangeboten eine gute Chance auf Kundenbindung, Kundengewinnung und zusätzliche Erträge. Das ist legitim und sicher auch wirtschaftlich angeraten. Nur sollten Sie all das ebenfalls Ihrem Versicherer melden. Denn viele dieser zusätzlichen Leistungsangebote beinhalten auch Sonderrisiken, die in der Standard-Apothekenpolice nicht eingeschlossen sind. Ihre Anfrage: Spezial-Angebote

 

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Lieferservice generell

Last but not least beliefern viele Apotheken höchst unterschiedliche Personen und Institutionen. Vom Einzelkunden über Praxen bis zu Seniorenheimen und anderen Pflegeeinrichtungen.

Manche haben auch Lieferverträge besonderer Art: Lose für Zytostatikaherstellung, Impfstoffe für Bundes- oder Landesinstitutionen wie Bundespolizei, THW, Feuerwehr, den Katastrophenschutz oder für weltweite Hilfseinsätze und dergleichen mehr. Immer mal wieder wollen Stammkunden auch Packungen in den Urlaub beziehungsweise das Winter- oder Ruhestandsdomizil im warmen Süden nachgeschickt bekommen.

Das Lieferrisiko ist jedoch relativ komplex, denn es betrifft meist nicht nur den Transport an sich. Oft sind in solchen Fällen auch Werte- und Haftungsfragen im Spiel. Deshalb empfehlen wir allen liefernden Apotheken, diesem Thema einmal 30 Minuten zu widmen und unseren Transport-Experten anzufragen.