Apo Obliegenheiten Mitwirkungspflichten

Mitwirkungspflichten bieten Chancen und schaffen Risiken

Was Versicherungsnehmer in jedem Fall beachten sollten

Wer eine Versicherung abschließt, hat nicht nur Anspruch auf finanziellen Ersatz nach einem versicherten Schadensfall, sondern geht auch Verpflichtungen ein, die je nach Absicherungskonzept und Anbieter unterschiedlich ausfallen können. Missachtet der Versicherungsnehmer seine Pflichten, kann dies zur Reduzierung der Versicherungsleistungen führen oder sogar zur Aufhebung des Schutzes. Auf der anderen Seite können Versicherungsnehmer, wenn sie ihre Pflichten intelligent erfüllen, die Konditionen ihrer Absicherung optimieren.

Vorvertragliche Anzeigepflichten

Beim Abschluss von Versicherungsverträgen sind Angaben zu machen, die korrekt sein müssen – sonst kann der Versicherungsschutz im Schadenfall eingeschränkt oder sogar ganz versagt werden. Hierzu zählen vor allem Informationen über risikorelevante Umstände wie Vorschäden oder Kündigungen. Auch die zu versichernden Summen sollten den Tatsachen entsprechen. Das betrifft insbesondere die Werteangaben für das Warenlager, technische Geräte und die Gefahr erhöhende oder gefahrenmindernde Umstände wie z.B. Leerstände, Fassadensanierungen, die Sicherung von Schleusen oder Notausgängen, Alarmanlagen, Datensicherungen und viele andere Gesichtspunkte mehr. Denn nur, wenn das Vertragsfundament solide und korrekt ist, besteht auch eine vollumfängliche Leistungspflicht im Rahmen der Versicherungsbedingungen.

Besondere Meldepflichten

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Auch nach Vertragsschluss müssen Pflichten beachtet werden. So ist ein neuer Versicherungsort oder der Wegfall eines Standorts – z.B. bei Mehrbesitz – der Versicherung umgehend zu melden.

Bei bestehenden Verträgen sind zudem alle sonstigen relevanten Veränderungen anzuzeigen. Das sind insbesondere alle Gefahrenerhöhungen wie zum Beispiel Gerüste, mit denen das Einbruchrisiko deutlich steigt. Das gilt ebenfalls für Dacharbeiten oder den Austausch von Fenstern oder Türen, wenn diese über Nacht nur notdürftig gesichert sind. Solche und andere Gefahrerhöhungen wie zum Beispiel die Einrichtung von Reinräumen, die Anschaffung von Blisterautomaten oder Kommissionierern – sogenannte Sonderrisiken– müssen dem Versicherer gemeldet werden, um bei einem Schadenfall, der durch die Gefahrerhöhung entstanden ist, die volle Versicherungsleistung zu erhalten.

Fragebögen immer zügig beantworten

apotheken versicherungen mitwirkungspflichten frageboegen DenPhaMedEs besteht darüber hinaus Auskunftspflicht, wenn der Versicherer Informationen, die Versicherungspolicen betreffen, bei Kunden einfordert. Das tut er regelmäßig zur sogenannten Hauptfälligkeit, wenn Fragebögen zum neuen Versicherungsjahr an Kunden verschickt werden. Nicht nur bei Vertragsabschluss muss also ordnungs- und wahrheitsgemäß Auskunft gegeben werden, sondern auch alle später gemachten Angaben müssen stimmen.

Gerade diese Fragebögen führen immer mal wieder zu Unmut – nicht nur bei Apothekern übrigens. Denn oft sind da Fragen zu beantworten, die sich nicht immer erschließen. So kursieren in Apotheken Papiere, in denen nach Gabelstaplern, Bahnanschlüssen oder Photovoltaikanlagen auf dem Werksgelände gefragt wird. Selbst Hundehaftpflichten sowie Pferde- und Eselbestände wurden schon abgefragt. Wer in seinem Fragebogen zur Apothekenversicherung mit solchem oder ähnlichem unapothekerischen Unsinn konfrontiert wird, sollte davon ausgehen, dass seine Police nicht unbedingt apothekengerecht ist. Sie wundern sich auch über manche Versichererfragen? Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Mitwirkungspflichten im Schadenfall

Im Schadenfall hat der Apothekeninhaber drei Pflichten: Melden, Auskunft geben, Belege vorlegen. Dazu ist es wichtig, einen Schaden bestmöglich zu dokumentieren. Das heißt: Rechnungen beschädigter Werte heraussuchen, Gelddiebstähle im Kassenbuch dokumentieren, Kostenvoranschläge für Reparaturen oder Neuanschaffung einholen und vor allem: Fotos, Fotos, Fotos… All das erleichtert die Abwicklung im Schadenfall. Am besten holen Sie dazu auch gleich ihren Versicherungsberater mit an Bord, der weiß genau, was alles für eine friktionslose Abwicklung benötigt wird.

Bei Straftaten wie Einbrüchen (auch bei abgebrochenen Versuchen), Raubüberfällen sowie bei Brandschäden und Vandalismus ist grundsätzlich die Polizei zu informieren. Bis die polizeiliche Spurensicherung oder die Begutachtung durch Sachverständige abgeschlossen ist, sollte der Tatort unangetastet bleiben, damit keine Spuren verwischt werden. Es sei denn, Gefahr ist in Verzug oder der Schaden kann durch sofortiges Eingreifen gemindert werden. Mehr 

Schadenminderung erlaubt sofortiges Handeln

apotheken versicherungen mitwirkungspflichten schadenminderung DenPhaMedIm Schadenfall verlangen alle Versicherer vom Versicherungsnehmer, dass er alles unternimmt, was geeignet ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Und das ist eine sehr große Chance, die Folgewirkungen von Schäden, so gut es irgend geht, zu minimieren. Natürlich muss sich dafür niemand in Gefahr begeben. Doch alle risikolosen Handlungen, die geeignet sind, Beschädigungen zu minimieren, sollten allein schon aus Eigeninteresse unternommen werden. Schließlich möchte jeder Inhaber eine Betriebsunterbrechung verhindern oder zumindest möglichst schnell beenden, damit keine Kunden abwandern.

Es gibt zahlreiche Handlungen, die typischerweise Schäden minimieren können und in aller Regel von Versicherern akzeptiert werden. Darunter fallen zum Beispiel Aktionen wie die Rettung gefährdeter Güter vor Wasser oder Feuer, das Abdichten von Türen, das Abpumpen von Wasser, eventuell auch Brandbekämpfung und vieles mehr. Allerdings sollte dabei immer beachtet werden, dass man sich nicht selbst in Gefahr begibt. Darüber hinaus ist es auch möglich, externe Helfer und Handwerker einzusetzen. Insbesondere dann, wenn durch den Schaden ein Hygienerisiko entsteht.

Unser Tipp: Besprechen Sie die denkbaren Schadenminderungsszenarien mit Ihrem Versicherungsberater oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

In unserem Netzwerk haben wir Rahmenverträge mit spezialisierten Handwerksbetrieben geschlossen, die es uns ermöglichen, sofort auf Spezialisten zurückzugreifen. Wenn Sie also hier gerade wegen eines Hygieneschadens „googlen“… Wir können Ihnen unmittelbar helfen. Und wenn Sie „nur“ Ihr Schadenmanagement für brenzlige Situationen optimieren wollen, sind wir natürlich auch gerne für Sie da. Mehr