apotheken inhaltsversicherung glaserei DenPhaMedInhaltsversicherung

Apothekengerechte Absicherungen sind selten 

Die Einrichtung einer Apotheke, das Warenlager und technische Ausstattung samt Labor werden mit einer Inhalts- oder Werteversicherung abgesichert. Üblicherweise betrifft das Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus, Sturm- und Hagelschäden. Immer wichtiger wird der Schutz im Falle von Umweltrisiken wie insbesondere Starkregen, Überschwemmung, Lawinen und neuerdings auch Orkane sowie Wirbelstürme. Den umfassendsten Schutz bieten sogenannte All-Risk-Policen, die oft sogar unbenannte Gefahren abdecken.

Das hört sich zuerst einmal sehr vielversprechend an, doch leider gibt es für Apotheker bei den gängigen Inhaltsversicherungen meist zwei grundsätzliche Probleme:

  • Zum einen gibt es nur sehr wenige Versicherungen, die ihre Bedingungen an das Apothekenrecht angepasst haben.
  • Zum anderen finden sich oft allgemeine Formulierungen in den Bedingungen, die zwar für viele Unternehmen und Gewerke akzeptabel sind, bei Apotheken aber zu einer existenziellen Bedrohung werden können.

Anders gesagt: Neben der Vernachlässigung des Apothekenrechts scheitern viele Policen auch daran, dass sie die Besonderheiten des Apothekenalltags nicht widerspiegeln.
 

Die apothekenspezifischen Risiken sollten alle Apothekeninhaber kennen

apotheken inhaltsversicherung apothekenspezifische risiken DenPhaMedDie prägnantesten Beispiele für solche Absicherungsprobleme finden sich immer dort, wo apothekenspezifische Risiken zum Tragen kommen. Zumindest diese sollten auch Apotheker kennen, die gar keine Lust auf Versicherungsthemen haben – und das dürfte nach unserer Erfahrung die weite Mehrzahl sein. Doch wer sich dieser Risiken nicht bewusst ist, spielt mit seiner beruflichen Existenz.


Ein Beispiel, dass wirklich jede Apotheke betrifft:

Die Versicherungsprämie richtet sich üblicherweise nach dem Wert des Objektes. Bei vielen Unternehmen ist das unproblematisch und ein nachvollziehbares Vorgehen, denn die Werte verändern sich selten. Anders bei Apotheken: Da schwanken Werte saisonal, nach dem Wetter, dem Pollenkalender und natürlich dem Rezeptaufkommen. Das lässt sich an praktisch jedem Apothekenkühlschrank ablesen: Je nachdem wie viele Impfdosen, Zytostatika und Onkologika dort gelagert werden, kann der Wert des Kühlschrankinhalts von einem Tag auf den anderen um tausende Euro differieren.

Wer also irgendwann für seinen Apothekenwert einmal einen Mittelwert angegeben und versichert hat, der muss hoffen, dass am Schadenstag wenig auf Lager ist, denn wer gerade seine Großhandelseinkäufe bekommen, seine Hausbelieferung zusammengestellt oder Defekturen vorgehalten hat, der ist nach dem üblichen Verfahren unterversichert. Und das hat bei einem versicherten Schaden unangenehme Folgen: Ist nämlich der vereinbarte Wert zu niedrig angesetzt, wird der Versicherer seinen Schadensausgleich reduzieren – schließlich waren die Werte nicht korrekt versichert. Würde die Apotheke dagegen (was allerdings kaum vorkommt) den Jahreshöchstwert versichert haben, fallen die Prämien über das Jahr viel zu hoch aus, denn die allermeiste Zeit ist Apothekenwert ja deutlich geringer.

Die Lösung dieses Dilemmas kann nur darin bestehen, dass das Risiko der Unterversicherung vom Versicherer (nicht vom Berater!) explizit und rechtsverbindlich ausgeschlossen wird. Ihre Anfrage: Optimaler Versicherungswert
 

Achtung: Versicherungs-Retax

Rezepte können gewöhnlich nur in Apotheken und Sanitätshäusern abhandenkommen. Deshalb gehen Standard-Policen darauf selten ein. Werden Rezepte also zerstört – zum Beispiel durch ein Feuer – oder gehen sie mitsamt Safe verloren, entwickeln sich nicht selten wahre Regulierungsdramen. Und womöglich bekommt der Geschädigte am Ende für diese Rezepte keinen Cent ersetzt. Das nennen wir Versicherungs-Null-Retax. Sind Rezepte jedoch mitversichert, reichen die marktüblichen Summen in so gut wie keinem Falle aus, um adäquat entschädigt zu werden. Dann sprechen wir „nur“ von Versicherungs-Retax. Anfrage Rezeptsicherheit
 

Wenn der Neuwert (doch) nicht erstattet wird

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Eine Apotheke darf gemäß ApBetrO nach einem Schadensfall mit Betriebsunterbrechung nur dann wieder öffnen, wenn Lager, Labor und Offizin im revisionsfähigen Zustand sind. Wurden bei einem Brand oder einem Wasserschaden Teile der geforderten Einrichtung und Ausstattung zerstört, müssen diese bis zur Wiedereröffnungsrevision ersetzt sein. Auch das ein Fall für die Inhaltsversicherung.

Fast alle Policen werden heute „zum Neuwert“ ausgestellt, sie versprechen demnach neuwertigen Ersatz. Doch das ist sehr häufig nur die halbe Wahrheit. Denn tatsächlich findet sich in den meisten allgemeinen Versicherungsbedingungen weiter hinten die sogenannte 40-Prozent-Klausel, die das Versprechen von Policen-Seite eins „Versicherung zum Neuwert“ im sogenannten „Kleingedruckten“ in weiten Teilen wieder kassiert. Denn diese Klausel besagt, dass anstelle des Neuwerts nur der viel niedrigere Zeitwert zu erstatten ist, wenn der Restwert der Dinge am Schadentag bei 40 Prozent oder weniger vom Neuwert liegt. Welche finanziellen Verluste das für Inhaber und Inhaberinnen älterer oder gar historischer Apotheken bedeutet, ist sofort ersichtlich. 

Deshalb ist unseres Erachtens eine Inhaltsversicherung nur dann apothekengerecht, wenn der Anbieter rechtssicher auf die 40-Prozent-Klausel oder ähnliche Einschränkungen verzichtet. Ihre Anfrage: Neuwertersatz
 

Wenn der Pharmazierat die Sanierung nicht anerkennt

Dass letztlich die Aufsichtsbehörde entscheidet, ob eine Apotheke wieder öffnen darf oder nicht, kann bei fast allen Versicherungen zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Gutachter der Versicherung und dem Pharmazierat oder Amtsapotheker führen.

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Wenn ersterer der Meinung ist, der Schaden sei behoben, und letzterer das anders sieht, endet die Zahlungspflicht der Betriebsunterbrechungsversicherung, die Apotheke bleibt aber trotzdem geschlossen.

Mit anderen Worten: Ab diesem Moment zahlt der Inhaber selber oder er muss der Versicherung nachweisen, dass die Sanierung nicht lege artis war. Als letzte Konsequenz muss unter Umständen der Rechtsweg herhalten.

Nichts davon ist für Apotheker und Apothekerinnen eine Option, denn gemäß Apothekenrecht entscheidet ausschließlich die Aufsichtsbehörde in Gestalt des Pharmazierats oder des Amtsapothekers, ob eine Apotheke nach einem Schaden wieder geöffnet werden kann. Deshalb muss eine apothekenspezifische Inhaltsversicherung immer das Votum der zuständigen Aufsichtsbehörde anerkennen. Ihre Anfrage: Pharmazieratklausel
 

Wer zahlt, wenn Scheiben zu Bruch gehen?

Viele Apotheken haben sehr große Schaufensterflächen. Insbesondere deren Inhaber sollten eine hochwertige Glasversicherung abschließen. Im Idealfall ist diese in der Inhaltsversicherung inbegriffen. Das ist zum Beispiel für all die Apotheken aus der Jahrtausendwende empfehlenswert, die fast schon einen Glashaus-Charakter haben: vollverglaste Fassaden, Regalsysteme und aufwendige Wandverkleidungen aus Glas und Kunststoff. Üppige Werbeleuchtschriften an der Apotheke oder in der Nähe. Zudem ist hier recht häufig Spezialglas im Einsatz, zum Beispiel für den erforderlichen Wärmeschutz der Schaufenster, eingebaute Notdienstklappen oder Dachkuppeln. Daher sollte eine Inhaltsversicherung, die apothekengerecht sein will, eine angemessene Glasversicherung beinhalten. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Unser Tipp:

Holen Sie sich eine zweite Meinung vom Apothekenexperten zu Ihrer Inhaltsversicherung ein. Unsere Fachleute machen das gerne für Sie – in der Sache verbindlich aber für Sie als Nutzer unserer Webseite kostenlos, versteht sich. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!