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Nach dem bisher einzigen Fall, bei dem 1967 ein Apotheker wegen einer Arzeimittel-Verwechselung zur Unterhaltsleistungen für ein Kind verurteilt worden ist, konnte man bei den heutigen elektronischen Kontrollmöglichkeiten davon ausgehen, dass dieses durchaus namhafte Risiko mit sehr hoher Sicherheit nicht noch einmal vorkommen würde. Damals hat ein angestellter Approbierter die Schrift des Arztes nicht richtig entziffert und statt Eugynon versehendlich Enzynorm abgegeben.

Neue Verhütungsmittel haben das scheinbar „erledigte“ Thema „Fehlabgabe von Kontrazeptiva“ wieder auf die Tagesordnung gesetzt: Die Rede ist von der Freigabe der „Pille danach“ durch die EU-Kommission und der von der Bundesregierung 2014 beschlossene Wegfall der Rezeptpflicht für entsprechende Präparate in Deutschland.

Notfallkontrazeptivum als Risiko-Quelle

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Natürlich sind „PiDaNa“ und „ellaOne“ selbst kein Risiko für Unterhaltsforderungen – einmal ordnungsgemäß beraten und samt Beipackzettel abgegeben sollte der Apotheker aus dem Schneider sein.

Dennoch sahen sich ABDA und viele Fachleute aufgefordert, Beratungstipps für die „Pille danach“ zu veröffentlichen, denn das Beratungsrisiko lässt sich nicht so einfach vom Tisch wischen. 

Tatsächlich ist bei Apothekern und Apothekerinnen die konkrete Umsetzung der Beratungspflichten bei der Abgabe der „Pille danach“ in der Diskussion – auch weil es keine letztlich verbindlichen gesetzlichen Vorgaben gibt. Eine gewisse Erleichterung bieten allerdings Handlungsempfehlungen der Bundesapothekerkammer (BAK).

Ist nachts um 2 Uhr am Notdienstschalter eine unanfechtbar sichere Beratung möglich?

Klar ist: Mit der Abgabe der „Pille danach“ sind erhebliche Anforderungen an Beratung und Dokumentation verbunden, die Apotheker und Apothekerinnen zwingend zu erfüllen haben. Diese sind jedoch noch nicht endgültig definiert: „Faktisch heißt das, dass sich jeder Apotheker zuerst einmal seine eigene Rechtsauffassung machen muss. Zumindest, bis ein Richter etwas anderes sagt“, wie der selbst ernannte „Fachapotheker für Bürokratie“ in einem Apotheke-Adhoc-Blog anmerkt. Aus Versicherungssicht sind vor allem zwei Szenarien von Bedeutung.

Schwangerschaft oder Geburt

Gesundheitsschäden bei Schwangerschaft oder Geburt

Während Schwangerschaft oder Geburt kann es zu Gesundheitsschäden der Patientin kommen. Diese wären – sofern ein (Mit-)Verschulden der Apotheke festgestellt würde – im Rahmen der Personenschäden über jede Betriebshaftpflichtversicherung versichert. Natürlich nur, soweit die Versicherungssumme dafür ausreicht.

Unterhaltsforderungen - ein klassischer Vermögensschaden

Unterhaltsforderungen wegen einer ungewollten Schwangerschaft 

Es können Unterhaltsforderungen wegen einer ungewollten Schwangerschaft an den Apotheker herangetragen werden. Das wäre dann ein klassischer Vermögensschaden. Doch gerade der ist in Standardpolicen durch einen weitverbreiteten Ausschluss im AGB-Passus zu „Vermögensschäden“ oftmals ausdrücklich ausgeschlossen.

Da dieses Risiko nach wie vor ein sehr geringes ist, die Folgen eines solchen Schaden aber extrem langfristig sind und deshalb sehr teuer werden können, verlangt das Risiko nach Absicherung, zumal eine Absicherung wegen der niedrigen Eintrittswahrscheinlichkeit ausgesprochen günstig ist. Deshalb – und weil viele Beratungssituationen mit Kundinnen, die sich in einer Notlage befinden, voraussichtlich problematisch sein werden – ist es sinnvoll, Apothekern und Apothekerinnen mehr Sicherheit zu bieten. Das ist möglich, wenn „Vermögensschäden durch Fehlabgabe von Kontrazeptiva“ erstens rechtsverbindlich und zweitens mit einer angemessen hohen Versicherungssumme abgesichert sind.


apotheken versicherungen contraceptiva 1967 DenPhaMedDenn heute wie damals 1967 entscheidet am Ende ein Gericht, ob tatsächlich ein Schaden vorliegt oder nicht.

Zur Prüfung angeraten ist der Haftpflichteinschluss „Abwehr unberechtigter Unterhaltsansprüche“, ergänzt um eine zusätzliche Klausel zur Sicherung von Unterhaltsansprüchen Dritter wegen ungewollter Schwangerschaft in ausreichender Versicherungshöhe.

Ihre Anfrage: Absicherung „Fehlabgabe von Kontrazeptiva“