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Unversicherte Eigenschäden?

Das kann teuer werden: Selbst verursachte Schäden

Bei Versicherungen wird grundsätzlich zwischen zwei Schadenstypen unterschieden: Fremd- oder Drittschäden auf der Haftpflichtseite und Sachschäden am eigenen Besitz auf Seite der Werteversicherung. Jedoch werden längst nicht alle Sachschäden ersetzt, sondern meist nur solche, die durch äußere Einwirkung entstanden sind. Alle sogenannten Eigenschäden sind oft grundsätzlich ausgeschlossen. Unter Eigenschäden fallen alle selbst verursachten Unglücksfälle, die den Versicherungsnehmer schädigen. Auch hier müssen Apothekerinnen und Apotheker aufgrund einiger Berufsspezifika besondere Sorgfalt bei der Absicherung walten lassen. Ansonsten kann es teuer werden.

Wer gilt als Repräsentant? Eine alles andere als nebensächliche Frage

In den Bedingungen der meisten Versicherungsverträge heißt es, dass sich der Apothekeninhaber „die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen“ muss. Soll heißen: Wenn Mitarbeiter, die diesen „Repräsentantenstatus“ innehaben, einen Schaden zu Lasten des Inhabers verursachen, zahlt die Versicherung nicht. Da im hektischen Apothekenalltag kleinere und größere Missgeschicke schnell passieren können, sollten Apothekerinnen und Apotheker darauf achten, dass der Kreis der Repräsentanten möglichst klein ausfällt. Im Idealfall hat die Versicherung nur den Inhaber oder die Inhaberin persönlich als Repräsentanten benannt.

Schadenbeispiele aus der Praxis, die das Problem verdeutlichen:

  1. Ein Apotheker stellt im Warenlager ein frisch gekauftes Tablet auf einen Arbeitstisch. Wenig später kommt eine Apothekerin und legt einige Papiere auf den Tisch und verdeckt so das Tablet. Bis dahin war noch nichts passiert, doch dann benötigte ein Kollege der beiden die auf den Arbeitstisch abgelegten Unterlagen, er griff nach diesen und warf dabei das Tablet, das er nicht bemerkt hatte, auf den Boden. Der Schaden betrug rund 400 Euro. Gilt der Kollege als Repräsentant, muss sich der Inhaber das Verhalten des Angestellten zurechnen lassen und den Schaden aus eigener Tasche bezahlen.
  2. In einer anderen Apotheke reinigte die Einkäuferin gerade den Kommissionierautomaten, als ein Pharmareferent die Offizin betrat. Daraufhin unterbrach die Frau ihre Reinigungsarbeit und widmete sich dem Vertreter. Währenddessen schloss eine andere Mitarbeiterin den Kommissionierer und setzte ihn in Betrieb. Dabei hatte sie jedoch übersehen, dass in dem Gerät noch ein Elefantenfuß stand, den die Einkäuferin für das Reinemachen benötigt hatte. Die Folge: Der Greifarm wurde beschädigt. Für die Reparatur des Kommissionierers wurden knapp 40.000 Euro fällig.
  3. Den größten Schaden in unseren Beispielfällen verursachte schließlich eine Weihnachtsfeier in einer Apotheke. Nachdem die kleine gemütliche Runde aufgehoben worden war, vergaßen die aufräumenden Mitarbeiter die brennenden Kerzen des Adventskranzes. Es kam zu einem Feuer in der Apotheke. Der Brandschaden betrug über 400.000 Euro. 

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Die Apothekeninhaber als Versicherungsnehmer sind grundsätzlich Repräsentanten. Oft sind jedoch auch Entscheider, Führungskräfte oder weisungsbefugte Mitarbeiter als Repräsentanten dem Inhaber gleichgestellt. Das bedeutet, dass Inhaberinnen und Inhaber bei von Führungskräften verursachten Eigenschäden ohne Versicherungsschutz dastehen. Für unsere oben genannten Beispiele bedeutet das, dass der Inhaber immer dann keinen Versicherungsschutz hat, wenn er selbst oder einer seiner Repräsentanten den Schaden ausgelöst hat. Wenn er jedoch als Einziger oder Einzige den Repräsentantenstatus hat, wäre immer dann Ersatz fällig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber nicht persönlich den Schaden verursacht hatte oder dabei zugegen war.

Wenn Sie wissen wollen, wer in Ihrer Apotheke alles Repräsentant ist, stehen Ihnen unsere Kollegen vor Ort gerne zur Verfügung. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Apothekeninhaber war im Urlaub – er wurde trotzdem zu Unterhaltszahlungen verurteilt

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Dass selbst die Abwesenheit des Apothekeninhabers in solchen Fällen keinen Schutz vor schmerzhaften finanziellen Verlusten bietet, musste ein Apotheker bereits 1968 feststellen. Die Rede ist von der in Branchenkreisen bekannten Eugynon-Enzynorm-Verwechslung. Der Vorfall ereignete sich 1967 in der Königlich-privilegierten Apotheke von 1740 zu Kellinghusen. Ein angestellter Pharmazeut verwechselte die Antibabypille Eugynon mit einem Magenmittel Enzynorm. Die Frau, die in der Folge schwanger wurde, klagte gegen die Apotheke. Und 1968 verurteilte ein Gericht den Inhaber dazu, die Hälfte der Unterhaltskosten für das ungewollte Kind zu bezahlen. Die andere Hälfte musste übrigens nicht der Pharmazeut zahlen, sondern die Eltern, weil die Frau den Beipackzettel des falschen Medikamentes nicht beachtet hatte.

Je weniger Repräsentanten, desto besser

Für Apotheker stellt die Repräsentantenklausel bereits dann eine signifikante Verbesserung dar, wenn sich diese nur auf die Ersten Damen/Ersten Herren beschränkt. Auf jeden Fall sollten angestellte Approbierte sowie bei größeren Apotheken und bei Mehrbesitz Prokuristen im Finanz- oder Verwaltungsbereich ausgeschlossen sein. Ideal wäre es, für diesen Personenkreis auch die sonst vorgesehene Quotelung ausschließen zu lassen. Noch besser (und am Markt durchaus zu finden) ist die Eigenschadenbegrenzung ausschließlich auf Inhaber persönlich. Damit sind dann auch Eigenschäden aller angestellten Mitarbeiter vom Versicherungsschutz gedeckt.

Wir können sicherstellen, dass außer Ihnen niemand sonst in Ihrer Apotheke als Repräsentant gilt. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
 

Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit

apotheken eigenschaden regal DenPhaMedEs gibt aber noch weitere Probleme: Eigenschäden, die von Mitarbeitern oder den Inhabern verursacht wurden, sind aufgrund der hohen Regelungsdichte, die in Apotheken gilt, kaum denkbar, ohne dass nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zumindest im Raum steht. Und wenn Versicherungsnehmer oder Repräsentanten grob fahrlässig gehandelt haben sollten, steigen sehr viele Versicherungen aus. Die Inhaberin oder der Inhaber steht urplötzlich ohne Versicherungsschutz da.

Damit unterliegt ein Großteil aller Eigenschäden der latent vorhandenen Gefahr, mit dem juristischen Vorhalt der groben Fahrlässigkeit konfrontiert zu werden. Da in Apotheken die gesamte Verantwortung beim Inhaber persönlich liegt, sollten zumindest Schäden, die durch Mitarbeiter verursacht werden, regulierungspflichtig bleiben. Besser ist es allerdings, wenn ein Verzicht auf die Einrede wegen grober Fahrlässigkeit, auch bei Verstoß gegen Obliegenheiten, und Einschluss der groben Fahrlässigkeit für alle Apothekenmitarbeiter bis zur maximalen Versicherungssumme rechtssicher vereinbart werden. Ideal ist es, auch beim Inhaber die Quotelung bis zu einer Höchstsumme auszuschließen.

Sie wollen die grobe Fahrlässigkeit in Ihrem Versicherungsschutz eingeschlossen haben? Dann fragen Sie unsere Experten vor Ort Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
 

Umweltschaden auf dem eigenen Grundstück

Jede Apotheke ist ein kleines oder auch mittleres pharmazeutisches Lager, das Umweltschäden verursachen kann. Gelangen zum Beispiel Medikamentenrückstände in großem Stil ins Erdreich – etwa durch die Beschädigung von Flüssigkeitsbehältern bei einem Brand oder ausgeschwemmt durch die Feuerlöscharbeiten –, kommt die in der Betriebshaftpflicht der Apotheke enthaltene Umweltschadenhaftpflicht bis zur maximalen Versicherungssumme für alle Fremdschäden auf.

Für alle Eigenschäden jedoch, also Umweltschäden auf dem eigenen Grundstück, muss der Apotheker selber aufkommen. Da sehr viele Apotheken auf eigenem Grund und Boden stehen, können diese Kosten im Einzelfall exorbitant ausfallen. Nur der Umweltschaden Zusatzbaustein 1 schützt davor, denn mit dieser Erweiterung des Versicherungsschutzes werden auch Kosten bei Eigenschäden von Inhaberinnen und Inhabern abgedeckt.

Sie betreiben Ihre Apotheke auf eigenem Grund und Boden? Dann schließen Sie das eigene Umweltrisiko auf jeden Fall in die Versicherung ein. Unsere lokalen Berater machen das gern für Sie. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
 

Neue Risiken: Cyber-Gefahren

apotheken eigenschaden touchscreen DenPhaMedMit der Digitalisierung der Gesellschaft haben sich neue Risikopotenziale entwickelt. Auch hier kann es neben Fremdschäden – zum Beispiel den unabsichtlichen Versand einer Schadsoftware oder der Verlust von personenbezogenen Daten Dritter – zu Eigenschäden kommen, die ohne besondere Absicherung Apothekerinnen und Apotheker finanziell belasten. Eine sogenannte Cyber-Police greift bei Drittschäden, also Vermögensschäden, Datenrechtsverletzung und der Schadenabwehr. Ebenso eingeschlossen sind wie bereits erwähnt, Eigenschäden wie etwa Datenwiederherstellung, EDV-bedingte Betriebsunterbrechungsleistungen oder die Hilfe bei Erpressung. Mehr 

Sie wollen mehr über das Versicherungsrisiko der Eigenschäden erfahren? Und Sie wollen sicher gehen, dass Ihre Versicherung diese Risiken in Zukunft rechtsverbindlich einschließt?

In unserem Netzwerk gibt es zahlreiche auf Apotheken spezialisierte Versicherungsmakler. Einer ist auch in Ihrer Nähe. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!